Okt 30 2008
Wer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt eine umfassende Versicherungspflicht für Arbeitnehmer. Eine Versicherungspflicht für Selbständige ist nur für bestimmte Berufsgruppen vorgesehen. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Selbständige Handwerksmeister, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind rentenversicherungspflichtig. Sie können sich hiervon befreien lassen, wenn sie mindestens für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dazu rechnen auch die Zeiten, die sie als Arbeitnehmer pflichtversichert waren. Der Antrag ist dabei innerhalb von drei Monaten nach der Erfüllung der Voraussetzungen zu beantragen. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nur für die Zukunft.
Rentenversicherungs-Befreiung auf Probe für Existenzgründer
Personen, die sich selbständig machen, keine Arbeitnehmer beschäftigen und die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, werden rentenversicherungspflichtig. Hierdurch will man vermeiden, dass Arbeitnehmer eine Scheinselbständigkeit ausüben. Diese Personen können sich von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre befreien lassen. Nach diesem Zeitpunkt wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen der Befreiung noch bestehen.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch möglich für solche Personen, die gesetzliches Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Pflichtmitglied der beruflichen Kammer sind. Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen können sich befreien lassen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung gewährleistet wird.
Wer zur See fährt kann ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden
Eine Befreiungsmöglichkeit haben auch die Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können sich befreien lassen, wenn sie einen privaten Rentenvertrag haben, der eine Altersrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsieht und der eine Hinterbliebenenversorgung enthält. Voraussetzung ist, dass auch während des Arbeitslosengeldbezuges mindestens Beiträge in Höhe einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.