Nov
10
2008
Eine zusätzliche private Vorsorge zur Sicherung eines würdigen Lebensstandards im Alter gewinnt immer mehr an Bedeutung - spätestens seit sich wirklich deutlich abzeichnet, dass die gesetzliche Rente dies nicht alleine wird bewerkstelligen können. Besonders für Selbstständige und Freiberufler bietet die Basis-Rente, auch bekannt geworden unter dem Namen “Rürup-Rente”, hier eine attraktive Form der Alterssicherung, um die so genannte Versorgungslücke zu schließen, die mittlerweile von sämtlichen einschlägigen Experten prognostiziert wird.
Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung
Durch die ab dem kommenden Jahr geltende Abgeltungssteuer, jene Steuer, die unmittelbar von Kapitalerträgen von der Bank abgeführt wird, ergibt sich jedoch für die Bezieher privater Zusatzrenten eine neue Situation. Zukünftig werden auch solche Einkünfte von der neuen Steuer erfasst werden, die eigentlich der Altersvorsorge im Rahmen von Sparplänen dienen sollen. Eine teilweise Alternative zum bisher bekannten Freistellungsauftrag bietet hier die Nichtveranlagungsbescheinigung.
Nichtveranlagungsbescheinigung für Basis-Rente Bezieher mit geringem Einkommen
Eine solche Bescheinigung erhalten Personen auf Antrag beim für sie zuständigen Finanzamt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person aller Voraussicht nach nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nur geringe reguläre Einkünfte erzielt werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wurde von Seiten des Gesetzgebers vorrangig für Teilzeitbeschäftigte, Studenten und Rentner eingeführt, zu denen natürlich auch die Bezieher einer Basis-Rente zu sehen sind. Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung bei dem mit der Basis-Rente betrauten Geldinstitut kann der Versicherte somit seine Rente vor dem steuerlichen Zugriff schützen. Anders als beim Freistellungsauftrag ist dies in unbegrenzter Höhe möglich und damit äußerst empfehlenswert für Personen mit einer geringen monatlichen Basis-Rente.
Tags: Abgeltungssteuer, Basis-Rente, Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung, NV-Bescheinigung, Rürup-Rente
Nov
08
2008
Unter den Anrechnungszeiten, die früher auch Ausfallzeiten genannt wurden, versteht man Zeiten, in denen der Versicherte keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen konnte. Die Anrechnungszeiten werden in jedem Fall Rente steigernd angerechnet und sind daher für die Ermittlung der Altersrente entscheidend.
Anrechnungszeit auch bei Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation
Zu den Anrechnungszeiten zählen neben Arbeitsunfähigkeit und Krankheit auch Zeiten der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitslosigkeit, die Schwangerschaft inklusive der Elternzeit sowie die schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr zählen hierzu. Letztere werden zwar bis zu acht Jahren anerkannt, für die Rentenberechnung selbst werden jedoch nur maximal drei Jahre direkt bewertet. Die restlichen Jahre haben lediglich eine positive Auswirkung auf die Gesamtleistungsbewertung. Zu den Anrechnungszeiten gehören letztlich auch Rentenbezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr bzw. die Zurechnungszeit einer bereits früher bezogenen Rente.
Unterbrechung der anrechenbaren Zeit nur bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
Zu beachten ist, dass die Anrechnungszeiten in Folge von Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit nur dann wirklich angerechnet werden können, wenn durch sie eine bisher ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen wurde. Daher wird eine Erkrankung während der Arbeitslosigkeit nicht anerkannt. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Versicherte zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt. Durch Ausbildung, Studium, Praktikum und Arbeitsplatzwechsel verfügen viele Versicherte in diesen acht Jahren noch nicht über einen kontinuierlichen Versicherungslauf, es entfällt daher die Notwendigkeit der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Versicherungslücken, die sich im Alter Rente mindernd auswirken würden, werden so bereits geschlossen.
Tags: anrechenbare Zeiten, Anrechnungszeiten, gesetzliche Rentenversicherung, Rentenberechnung, Rentenversicherung, Versicherungslücken, versicherungspflichtige Tätigkeit
Nov
06
2008
Die Frage lässt sich nicht mit einem Wort beantworten. Man könnte sagen: Das kommt darauf an, manchmal ja, manchmal nein. Mit Beginn des Rentenalters nehmen die gesetzlichen Krankenkassen für die Mitgliedschaft in der so genannten „Krankenversicherung der Rentner“ eine Einstufung in freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder vor. Rentner die die „Vorversicherungszeit“ erfüllen, d.h. die Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens mindestens zu 90 % in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, werden als pflichtversichertes Mitglied aufgenommen. Alle anderen gelten automatisch als freiwillig Versicherte.
Für alle Rentner, die nach diesem Kriterium freiwillig versichert sind, gilt:
Ja, auch von der Rürup-Rente sind Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Diese Regelung stützt sich auf die Tatsache, dass bei denjenigen Rentnern, die freiwilliges Mitglied sind, grundsätzlich alle Einnahmen, unabhängig von ihrer Herkunft, sozialabgabenpflichtig sind.
Aber keine Regel ohne Ausnahme. Falls ohne Anrechnung der Rürup-Rente bereits der Höchstbetrag zur Krankenversicherung zu zahlen ist, bleibt auch bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Rentnern die Rürup-Rente sozialabgabenfrei. Im Jahr 2008 liegt dieser Betrag bei 3.600,–€/Monat. Dieser Betrag ist identisch mit der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze und daher variabel.
Für die pflichtversicherten Mitglieder in der Krankenversicherung der Rentner ist es wesentlich einfacher. Hier fallen generell nur die gesetzlichen Renten sowie Betriebsrenten unter die Sozialabgabenpflicht.
Nach Meinung des Bundessozialgerichts könnte diese ungleiche Behandlung der Rentner durch die Krankenkassen einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen und es hat deshalb bereits 1996 das Bundesverfassungsgericht angerufen. Eine Entscheidung dazu wurde aber bis heute noch nicht getroffen.
Tags: Basis-Rente, Höchstbetrag Krankenversicherung, Krankenkassen, Vorversicherungszeit
Nov
05
2008
Der Begriff “Demographie” stammt aus der griechischen Sprache und bedeutet etwa “Volksbeschreibung”, worunter man eine textliche Beschreibung der Altersstruktur einer Bevölkerung zu verstehen hat. In der Bundesrepublik Deutschland vollzieht sich seit der Mitte des 20. Jahrhunderts ein immer ernster zu nehmender Wandel in dieser Altersstruktur, da die Geburtenrate die Sterberate immer stärker unterschreitet. Hieraus ergibt sich eine natürliche Schrumpfung der Bevölkerung bei gleichzeitiger “Überalterung”.
Generationenvertrag: Weniger Junge zahlen die Rente von immer mehr Alten
Der demographische Wandel in Deutschland ist also auch als ein Phänomen zu betrachten, das dazu führt, dass immer mehr Pensionäre von den Beiträgen immer weniger Beitragszahler leben wollen und müssen; ein gewaltiges Problem für die bestehenden sozialen Sicherungssysteme. Dies führt zwangsläufig neben gravierenden Veränderungen in der Arbeits- und Berufswelt sowie einem höheren Lebensalter zum Eintritt in die gesetzlich vorgesehene Altersrente (Rente mit 67) zu einem stufenweisen Wegbrechen der bestehenden gesetzlichen Rente und macht es für heutige Arbeitnehmer (und deren Nachwuchs) geradezu unverzichtbar, privat für das Alter vorzusorgen. Die private Altersvorsorge in Form der Riester-Rente oder Basis-Rente (Rürup-Rente) bietet individuell die Möglichkeit, einer drohenden Altersarmut zu entgehen und einen abgesicherten Lebensabend zu genießen.
Tags: Altersrente, Basis-Rente, demographischer Wandel, Rürup-Rente, sozialen Sicherungssysteme
Nov
03
2008
Eine zusätzliche private Vorsorge zur Sicherung eines würdigen Lebensstandards im Alter gewinnt immer mehr an Bedeutung, seit klar geworden ist, dass die gesetzliche Rente allein dies nicht wird gewährleisten können. Besonders für Selbstständige und Freiberufler bietet die Basis-Rente, auch bekannt unter dem Namen Rürup-Rente, hier eine reizvolle Anlageform zur Deckung der so genannten Versorgungslücke.
Neutrale Informationen zu Basis-Rente bei Verbraucherschutzzentralen
Vor Abschluss einer Basis-Rente aber auch während der Laufzeit des Vertrags ist es für den Versicherten natürlich wichtig, zu erfahren, ob und in welcher Form es zu Änderungen an der staatlichen Bezuschussung und den sonstigen Konditionen eines solchen Geschäfts gekommen ist oder in naher Zukunft kommen wird. Verlässliche Auskünfte hierüber erhält man in jedem Fall bei den unmittelbaren Vertragspartnern; dies sind in der Regel Banken oder Versicherungen, die dem Versicherten beratend zur Verfügung stehen. Neutrale Informationen geben die zuständigen Verbraucherschutzzentralen zur Verfügung; der Vorteil hier mag sein, dass der Verbraucherschurz kein unmittelbares Interesse an einem Vertragsabschluss hat und daher eher wertneutral berät.
Auch im Internet lassen sich vielfältige Informationen über etwaige Neuerungen bei der Basis-Rente beziehen. Man sollte allerdings überprüfen, wer bzw. welche Firma diese Informationen ins Netz stellt; oft sind die Texte in die eine oder andere Richtung eingefärbt, um den Versicherten zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Da die staatlichen Bezuschussungen für die Basis-Rente Bundessache sind, gibt es dazu für jeden Bürger die Möglichkeit, anhand der auf Anfrage kostenfrei erhältlichen Bundesgesetzblätter einschlägige Gesetzestexte zu studieren.
Tags: Basis-Rente, private Vorsorge, Verbraucherschutzzentralen, Versorgungslücke
Nov
01
2008
Mit einer Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern mit staatlicher Unterstützung ein Anreiz gegeben werden, um einige Jahre früher – vorzeitig - in den Ruhestand (Rente) zu gehen. Ziel dieser früher Verrentung ist es die frei werdenden Arbeitsplätze an jüngere Arbeitnehmer zu vergeben, um sowohl die Jugendarbeitslosigkeit zu mindern als auch den Unternehmen einen gleitenden Übergang von langjährig erfahrenen und quasi unkündbaren Mitarbeitern zu jüngeren weniger erfahrenen Mitarbeitern zu ermöglichen.
Zur Altersteilzeit gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Arbeitszeit kann für den Zeitraum der Alterteilzeit (maximal 3 Jahre) um 50 % reduziert werden (Gleitverteilungsmodell).Sehr verbreitet ist das Blockmodell, wo in den ersten 50 % der Altersteilzeit (1,5 Jahre maximal) die volle Arbeitszeit erhalten bleibt und in der zweiten Hälfte keine Arbeitsleistungen mehr erfolgen. Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer durch eine Insolvenzversicherung geschützt.
Unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit folgt der Eintritt in die Rente. Jede Altersteilzeit kann frühestens dann beginnen, wenn im Anschluss ein nahtloser Übergang in die Altersrente möglich ist. Bei Arbeitnehmern, die bis 1945 geboren wurden muss das 55. Lebensjahr vollendet sein. Ab diesem Alter kann der früheste Renteneintritt später sein, so dass immer erst eine Prüfung erfolgen muss. Die Berechnung der Altersrente erfolgt wie bei jeden anderen Renten-Eintritt. Für jeden Monat vor der Regelaltersrente werden 0,3 %, bis zu maximal 18 % abgezogen.
Tags: Altersrente, Altersteilzeit, Jugendarbeitslosigkeit, Rente, Renteneintritt