Monatsarchiv für Januar 2009

Jan 29 2009

Die Vorsorgeleistungen der Versorgungswerke

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

 

Zur Altersvorsorge für Selbstständige gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben der klassischen privaten Kapitallebensversicherung und Rentenversicherung stehen ihnen die kapitalgedeckten Vorsorgeleistungen, welche die Versorgungswerke für ihre Mitglieder bieten, zur Verfügung. Dafür müssen sie dem Versorgungswerk der für sie zuständigen Kammer beitreten. So wie eine unselbstständig beschäftigte Person (als Angestellter oder als Lohnempfänger) regelmäßige Beiträge zur Rentenversicherung an die Gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hat, zahlt ein Selbständiger (je nach dem freien Beruf, den er ausübt) an das jeweilige Versorgungswerk des jeweiligen Bundeslandes. Es bestehen Versorgungswerke für bestimmte Berufsstände, wobei fast jedes Bundesland seine lokalen Versorgungswerke hat (wie z. B. Ärzteversorgung Hessen, Ärzteversorgung Thüringen).

Rechtlich ist ein Versorgungswerk (bzw. berufsständische Pensionskasse) häufig eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche die gesetzlich definierte Aufgabe hat, alle Leistungen einer Versorgungseinrichtung zu gewähren.

Versorgungswerk - Rentenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung in Einem

Somit ist ein Versorgungswerk seiner Funktion nach, der zuständige Rententräger der jeweiligen Berufsgruppe (wie z. B. Ärzte, Zahnärzte). Und das bedeutet: Nach Ausscheiden aus ihrem Berufsleben beziehen Ärzte und Zahnärzte im Ruhestand eine Altersrente vom jeweiligen Versorgungswerk. Neben der Altersvorsorge ihrer Mitglieder erbringen die Versorgungswerke bei Bedarf auch die Versorgungsleistungen in den Fällen Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) und Todesfall (Witwerrente, Halbwaisenrente und Vollwaisenrente). Zudem haben sie die Leistungen wie Sterbegeld, Kinderzuschuss, Zuschuss für Rehabilitationsmaßnahmen oder auch für Anschlussheilbehandlungen zu gewähren, sowie Dienstleistungen für ihre Versorgungsempfänger zu erbringen.

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Jan 24 2009

Was versteht man unter einem kammerfähigen Beruf?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

Unter der Bezeichnung des „kammerfähigen Berufes“ versteht man vor allem eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufsgruppen-Kammer. So können Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Notare, Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und auch Wirtschaftsprüfer in die Kategorie der „kammerfähigen Berufe“ untergliedert werden. Hierbei wird der kammerfähige Beruf auch als „Freier Beruf“ bezeichnet.

Kammermitgliedschaft nur durch Antrag und Aufnahme in die Kammer

Nichts desto trotz müssen angehende kammerfähige Berufler, auch Freiberufler genannt, immer einen Antrag bei der jeweiligen Kammer stellen. Erst nach der Aufnahme als Kammermitglied, darf man sich als „kammerfähiger Berufler“ bezeichnen. Hierbei vertritt man von nun an die Interessen der Kammer und muss in Betracht ziehen, dass der jeweilige Beruf den entsprechenden Richtlinien angepasst und ausgeübt werden muss. Die Überprüfung dieser Kriterien wird wiederum von der Kammer überprüft und kontrolliert.

Fähigkeit zur Ausübung eines kammerfähigen Berufes muss nachgewiesen werden

Dementsprechend beinhaltet die Ausübung eines kammerfähigen Berufes auch eine hohe fachliche Kompetenz und eine langjährige Ausbildung, vielmehr kann der freie Beruf nicht von jedem ausgeübt werden. Des Weiteren müssen die Kompetenzen und auch die Ausbildung anhand von Zeugnissen und Protokollen nachgewiesen werden. Auch der Nachweis erfolgt bei der Kammer.

Darüber hinaus sind kammerfähige Berufe vorhanden, die den Nachweis beim Gesundheitsamt aufweisen müssen. Zudem kann auch ein vereidigter Sachverständiger der IHK diesen Nachweis kontrollieren. Hierbei müssen in erster Linie freie Berufe, wie beispielsweise Heilpraktiker diese Richtlinie erfüllen. Im Gegenzug müssen Unternehmensberater beispielsweise keinen Nachweis in Betracht ziehen.

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