Mrz 30 2009
Was ist mit Rentenabfindung gemeint?
Laut dem sechsten Sozialgesetzbuch § 1007 besteht eine Rentenabfindung darin, wenn eine Bezieherin einer Witwenrente oder ein Witwer wieder heiraten möchte. Die Witwe oder der Witwer wird bei der ersten Wiederheirat mit dem insgesamt 24-fachen der monatlichen Rente abgefunden.
Zur Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten, welche aus derselben Rentenanwartschaft hervorgehen, wird bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dem Ablauf des Monats der Wiederheirat vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf die Witwenrente oder die Witwerrente besteht.
Bei den kleinen Witwerrenten oder auch kleinen Witwenrenten vermindert sich die 24-fache Abfindung um jeweils die Monate, in denen bereits diese Rente gezahlt wurde. Stichtag der ersten Heirat oder die Eintragung einer Lebensgemeinschaft ist hier der 01. Januar 2002, wobei einer der beiden Partner vor dem 02. Januar 1962 geboren wurde. Wenn vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Partners die Wiederheirat erfolgt, so wird als Grundlage der Berechnung für die Abfindung der Durchschnittsbetrag der Rente zu Grunde gelegt, der im vierten Monat nach dem Tod des Versicherten gezahlt wurde.
Als erste Wiederheirat gelten für die Rentenabfindung auch die erste Wiedergründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Gründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe, sowie die erste Heirat nach Gründung einer Lebenspartnerschaft.