Monatsarchiv für März 2009

Mrz 30 2009

Was ist mit Rentenabfindung gemeint?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Laut dem sechsten Sozialgesetzbuch § 1007 besteht eine Rentenabfindung darin, wenn eine Bezieherin einer Witwenrente oder ein Witwer wieder heiraten möchte. Die Witwe oder der Witwer wird bei der ersten Wiederheirat mit dem insgesamt 24-fachen der monatlichen Rente abgefunden.

Zur Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten, welche aus derselben Rentenanwartschaft hervorgehen, wird bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dem Ablauf des Monats der Wiederheirat vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf die Witwenrente oder die Witwerrente besteht.

Bei den kleinen Witwerrenten oder auch kleinen Witwenrenten vermindert sich die 24-fache Abfindung um jeweils die Monate, in denen bereits diese Rente gezahlt wurde. Stichtag der ersten Heirat oder die Eintragung einer Lebensgemeinschaft ist hier der 01. Januar 2002, wobei einer der beiden Partner vor dem 02. Januar 1962 geboren wurde. Wenn vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Partners die Wiederheirat erfolgt, so wird als Grundlage der Berechnung für die Abfindung der Durchschnittsbetrag der Rente zu Grunde gelegt, der im vierten Monat nach dem Tod des Versicherten gezahlt wurde.

Als erste Wiederheirat gelten für die Rentenabfindung auch die erste Wiedergründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Gründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe, sowie die erste Heirat nach Gründung einer Lebenspartnerschaft.

Keine Kommentare

Mrz 23 2009

In welchem Zusammenhang spricht man von Rentenabsicherung?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Die Rente über die gesetzlichen Rentenkassen ist vielen Versicherten nicht mehr sicher. Daher sorgen sie über betriebliche Altersvorsorge oder privates Ansparen selbst für ihre spätere Rentenabsicherung.

Die Rentenabsicherung ist dann gegeben, wenn die Altersrente sowohl den Lebensunterhalt decken als auch verschiedene Wünsche erfüllen kann. Gerade im Ruhestand, wenn Zeit nicht mehr so knapp ist wie hoch im Erwerbsleben, bleibt mehr Zeit für Hobbys und Reisen. Um sich diesen Luxus erfüllen zu können, ist die Rentenabsicherung jedoch immens wichtig. Gerade Selbstständige und Freiberufler, die nicht sozialversicherungspflichtig sind und daher keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, erhalten auch im Alter keine Leistungen. Sie sind gezwungen, für ihre Rentenabsicherung selbst zu sorgen. Wer hiermit möglichst früh beginnt, kann bereits mit niedrigen Beiträgen ausreichend für die eigene Rentenabsicherung sorgen.

Verschiedene Möglichkeiten der Rentenabsicherung

Möglichkeiten für die Rentenabsicherung gibt es zahlreich. Für viele Deutsche ist nach wie vor die eigene Immobilie das Ziel, aber auch andere Anlageformen wie Renten- und Lebensversicherungen sowie Fondssparpläne sind beliebt. Um die private Altersvorsorge zu unterstützen, stehen zudem subventionierte Altersvorsorgeprodukte wie die Riester- und die Rürup-Rente zur Verfügung, die staatliche Zulagen und Steuervorteile verbinden.

Bevor die Entscheidung für eine Anlageform fällt sollte geprüft werden, welche Rentenabsicherung im Alter überhaupt notwendig ist. Hierzu lohnt es sich, gemeinsam mit einem Experten der Bank oder der Versicherung eine Rentenanalyse durchzuführen. Die hierbei ermittelte Rentenlücke kann dann mit dem geeigneten Produkt geschlossen werden.

Keine Kommentare

Mrz 15 2009

Was bedeutet Rentenabschlag?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Ab dem Jahre 1997 wurde das bestehende Rentenalter schrittweise vom 60. auf das mindestens 63. Lebensjahr und vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Mittlerweile beginnt das Rentenalter erst mit dem 63. bzw. mit dem 67. Lebensjahr.

Mit Rentenabschlag bezeichnet man jenen Prozentsatz, um den sich die Regelaltersgrenze dauerhaft verringert, sollte man ohne zwingende Besonderheiten vorzeitig in den Ruhestand treten wollen. Zu den zwingenden Besonderheiten zählen hier beispielsweise eine besondere Schwerbehinderung oder andere besondere Krankheit, welche den Rentenbeginn zu durch den Gesetzgeber zu einem früheren Zeitpunkt zulassen.

Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze sind bei vorzeitigem Beginn der Regelaltersrente auf Grund von Arbeitslosigkeit, Altersteilzeit oder bei der Altersrente für die langjährig Versicherten die Geburtenjahrgänge ab 1937. Bei der Altersrente auf Grund schwerwiegender Behinderungen sind die Geburtsjahrgänge ab 1941, und bei der Altersrente die Geburtenjahrgänge ab 1940 von dieser Neuregelung des Rentenabschlages betroffen.

Der Rentenabschlag staffelt sich in drei Gruppierungen. Für jeden Monat des früheren Eintritts in die Regelaltersgrenze beträgt dieser bei schwerbehinderten Personen 0,3 %, bei langjährig Versicherten um 10,8 % und bei Altersrente für Arbeitslosigkeit, Altersteilzeit und Altersrente für die Frauen 18 % Abzug.

Rentenabschlag hat dauerhaft Bestand

Wenn der Betroffene dennoch vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen möchte, besteht der Rentenabschlag aber auf Dauer. Dies bedeutet, dass der Abschlag auch über das Erreichen des regulären Alters bestehen bleibt. Selbst für den Fall der späteren Witwenrente oder Witwerrente bleibt dieser Rentenabschlag bestehen.

Allerdings kann der Abschlag durch Zahlungen von entsprechenden Beträgen wieder ausgeglichen werden.

Keine Kommentare

Mrz 09 2009

Was versteht man unter dem Regelpflichtbeitrag eines Versorgungswerks?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

 

Ein Versorgungswerk ist für freie Berufe wie etwa den des Rechtsanwalts oder Steuerberaters das Äquivalent zur gesetzlichen Altersvorsorge (gesetzliche Rente). Wie im System der gesetzlichen Rente üblich hat der Versicherte einen Teil seiner Einkünfte zur Alterssicherung an das Versorgungswerk abzuführen und erhält diesen Betrag nach Erreichen der Pensionsgrenze in Form einer monatlichen (Renten-) Zahlung zurück.

Beiträge zum Versorgungswerk gleichen in der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Regelpflichtbeitrag, der an ein Versorgungswerk zu entrichten ist, entspricht hierbei dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Näheres entnimmt man dem Sozialgesetzbuch (SGB) unter § 159 SGB VI.

Da es viele Freiberufler gibt, deren Einkünfte nicht hoch genug sind, um den gesetzlich geregelten Höchstbeitrag zu erreichen, kann der Regelpflichtbeitrag entsprechend nach unten korrigiert werden. Hierzu bedarf es Nachweise etwa in Form der Einkommensteuererklärung, die belegen, dass die Einkünfte des Versicherten entsprechend niedrig sind.

Vorübergehende Senkung des Regelpflichtbeitrags ist möglich

Der absolute Mindestbeitrag beläuft sich auf 1/13 des Regelpflichtbeitrages; es ist allerdings ohne Angabe von Gründen möglich, eine Senkung des Regelpflichtbeitrags um bis zu 50% zu beantragen. Eine solche Beitragsminderung schlägt sich entsprechend in der später ausbezahlten Versorgung nieder. Besondere Umstände wie etwa die Geburt eines Kindes können zu einer vorüber gehenden Beitragsbefreiung führen, sofern das Mitglied in der Still- oder Früherziehungsphase keiner anderen Tätigkeit nachgeht.

Keine Kommentare

Mrz 02 2009

Wonach richtet sich die Beitragshöhe in einem Versorgungswerk?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

Die Altersvorsorge bei einem Versorgungswerk ähnelt ihren Merkmalen nach zum einen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) und zum zweiten der privaten Rentenversicherung. Die Frage, wonach sich die Höhe des Beitrags in einem Versorgungswerk richtet, ist daher nicht für alle Mitglieder aller Versorgungswerke eindeutig zu beantworten. Entscheidend ist es hierzu vor allem, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft (bei Selbstständigen) oder aber um eine freiwillige Mitgliedschaft beim Versorgungswerk handelt.

Einkommensabhängige Beiträge für Versorgungswerk Pflichtmitglieder

Bei der Pflichtmitgliedschaft ist ein einkommensabhängiger Beitragssatz monatlich zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrages, der als Regelpflichtbeitrag bezeichnet wird, hat generell die gleiche Höhe wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Und zwar, weil bei seiner Festsetzung die aktuellen Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

Freiwillige Mitglieder müssen lediglich Mindestbeitragsgrenze beachten

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft dagegen kann ein Beitrag in einer vom Mitglied frei gewählten Höhe entrichtet werden, wobei allerdings ein Mindestbeitrag nicht zu unterschreiten und ein Höchstsatz nicht zu überschreiten ist. Der je nach Satzung unterschiedlich hohe Mindestbeitrag kann beispielsweise 3/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrags sein.

Ferner ist die Beitragshöhe davon abhängig, ob es um Selbstständige, Angestellte oder um Angestellte, die auch als Selbstständige tätig sind, geht. Und zwar, da sich diese nach dem laufenden Einkommen (von Angestellten) oder nach dem vorletzten Kalenderjahr erzielten Einkommen (von Selbstständigen) bemisst. Letztendlich können die Satzungen der Versorgungswerke sehr unterschiedlich sein.

Keine Kommentare