Sep 10 2008

Basis-Rente Altersvorsorge

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Basis-Rente Infos

Die Basisrente, oder auch Rürup-Rente genannt, ist eine Form der staatlich geförderten Altersvorsorge. Die Förderung erfolgt jedoch nicht wie bei z. Bsp. der Riester-Rente über die Zahlung von staatlichen Zulagen, sondern über Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug.

Wichtig ist es zu beachten, dass bei der Basisrente, anders als bei “normalen” privaten Rentenversicherungsverträgen kein Kapitalwahlrecht zum Laufzeitende besteht, d.h. es kann keine Auszahlung in einer Summe erfolgen, auch keine Teilzahlungen, sondern nur in Form einer lebenslangen so genannten Leibrente.

Steuern sparen mit Basis-Rente Sonderausgabenabzug möglich

Die Vorteile liegen in der staatlichen Förderung durch den Sonderausgabenabzug, der Nichtanrechnung zum Vermögen beim Bezug von Arbeitslosengeld II, d.h. die Basisrente ist “Hartz-IV geschützt“. Dadurch besteht für sie auch ein Pfändungsschutz während der Ansparphase. In der Rentenbezugsphase kann jedoch der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, gepfändet werden.

Basis-Rente bietet kein Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn

Es bestehen aber auch einige Nachteile der Basisrente, so erfolgt z. Bsp. die steuerliche Geltendmachung der Beitragszahlungen nur gestaffelt, es besteht wie bereits oben erwähnt kein Kapitalwahlrecht und die Rentenzahlungen müssen versteuert werden, wobei die Höhe abhängig vom Renteneintritt ist.

Ein weiterer entscheidender Nachteil, der aus dem Vorteil der Nichtpfändbarkeit resultiert, ist, dass die Basisrente nicht übertragen, verschenkt oder gekündigt werden kann. Lediglich eine Beitragsfreistellung kann vereinbart werden.

Ebenso beachtet werden muss, dass somit das gesamte angesparte Guthaben verfällt, wenn der Versicherte vor Rentenbeginn verstirbt. Selbiges gilt, wenn der Versicherte während der Rentenbezugszeit verstirbt, jedoch kann bei Verheirateten eine Hinterbliebenenversorgung für den Ehegatten eingeschlossen werden.

Basis-Renten-Beiträge mindern als Sonderausgaben die persönliche Steuerlast

Die Beiträge zur Basisrente können als Sonderausgaben nur geltend gemacht werden, wenn zu den bereits beschriebenen Voraussetzungen (Auszahlung nur als lebenslange Rente, unpfändbar, unkündbar) zusätzlich der Rentenbeginn nicht vor dem 60. Geburtstag, bei Vertragsnachabschluss nach dem 31.12.2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres, liegt.

Während der Ansparphase können die Beiträge zusammen mit den Beiträgen zur GRV als Sonderausgaben gestaffelt geltend gemacht werden. Beginnend mit 60 % der Beiträge im Jahr 2005 jährlich steigend um 2 Prozentpunkte bis zu 100 % im Jahr 2025. Der Maximalbetrag liegt bei 20.000 Euro pro Person und Jahr.

Während der Rentenbezugsphase sind die Rentenzahlungen bis 2040 nur teilweise steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn der Rentenbezugsphase festgelegt und bleibt dann lebenslang konstant. Der steuerpflichtige Anteil steigt von 50 % im Jahr 2005 um 2 %-Punkte auf 100 % im Jahr 2040. Wer z. Bsp. 2010 in Rente geht muss 60 % der Rentenleistungen versteuern, lebenslang, d.h. es bleibt bei den 60 % auch in den Folgejahren.

Vorrangig interessant ist die Basisrente für Selbstständige, da für diese die Basisrente aktuell die einzige staatlich subventionierte Form der Altersvorsorge ist. Aber auch Angestellte können von der Basisrente profitieren durch die neuen Maximalbeträge von 20.000 Euro für den Sonderausgabenabzug.

Keine Kommentare

Trackback URI | Kommentare als RSS

Einen Kommentar schreiben