Archiv für die Kategorie 'Renten-Informationen'

Nov 22 2008

Für wen gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

In Deutschland gibt es für alle abhängig Beschäftigen die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese Beiträge werden vom Gehalt einbehalten und vom Arbeitgeber direkt an die Rentenversicherung abgeführt. Es gibt aber auch Ausnahmen, d.h., für bestimmte Berufsgruppen gilt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Antrag auf Versicherungsfreiheit kann von verschiedenen Berufgruppen gestellt werden

Man unterscheidet zwischen Berufstätigen, die keinen Antrag auf Versicherungsfreiheit stellen müssen und Personen, die auf Antrag versicherungsfrei werden können.

Keinen Antrag müssen Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften stellen.

Auch Studenten, die während ihres Studiums ein Praktikum machen, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind ohne Antrag versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner genießen auch Rentner mit einer Altersvollrente oder einer vom Alter abhängigen Versorgung nach beamtenrechtlichem oder kirchenrechtlichem Recht Versicherungsfreiheit.

Für geringfügig Beschäftige und Hausangestellten gelten Ausnahhmen

Auch wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt (400-Euro-Job), muss als Arbeitnehmer keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, nur der Arbeitgeber hat eine Pauschale in Höhe von 15 % des Gehalts (bei Beschäftigungen in Privathaushalten sind es 5%) zu zahlen.

Auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können Arbeitnehmer und Selbständige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe angehören. Selbständige Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben, können ebenfalls einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

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Nov 17 2008

Wie wirkt sich ein Auslandsaufenthalt auf die Rente aus?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Arbeitnehmer, die einige Zeit oder auch dauerhaft im Ausland arbeiten, so genannte Wanderarbeitnehmer, sind auch im europäischen Ausland und vielen außereuropäischen Staaten rentenversichert.

Europäische Vereinbarungen regeln persönlichen Rentenanspruch

Dies stellen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 27 Mitgliedern der EU, vier Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), nämlich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie 15 außereuropäischen Staaten sicher.

Diese Vereinbarungen beinhalten, dass sämtliche Angehörige von Staaten der EU und des EWR bei der Anwendung der nationalen Vorschriften gleich behandelt werden. War ein Arbeitnehmer in einem oder sogar in mehreren anderen Ländern tätig, rechnet jedes Land die rentenversicherungspflichtigen Zeiten des Arbeitnehmers zusammen. Als Rentner erhält man dann von jedem Land die anteilige Rente, die einem zusteht, d.h., jeder Staat zahlt für die Zeit Rente, die man dort beschäftigt war.

Auslandsaufenthalt kürzer als 12 Monaten – es gelten Deutsche Regelungen

Ob man überhaupt verpflichtet ist, in die Rentenversicherung einzuzahlen, hängt von dem jeweiligen Staat ab, in dem man arbeitet, da jedes Land seine eigenen Vorschriften bezüglich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat. Wird man von seinem deutschen Arbeitgeber für eine Tätigkeit ins Ausland geschickt, die voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert, gelten während dieser Zeit die deutschen Regelungen.

Wenn man als Rentner ins europäische Ausland ziehen möchte, sollte man sich vor dem Umzug bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger erkundigen, ob es Einschränkungen bei der Zahlung der Rente ins Ausland gibt.

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Nov 13 2008

Was bedeutet Umlageverfahren für die Rentenversicherung?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Zur Finanzierung der Renten wird in Deutschland seit 1957 das Umlageverfahren angewendet. Mit der Rentenreform in diesem Jahr wurde die bis dahin kapitalgedeckte Rente abgeschafft. Für die Praxis heißt dies, dass die eingenommen Beiträge zur Rentenversicherung umgelegt und sofort an die Bedürftigen, sprich die Rentner, wieder ausgezahlt werden. Grundlage hierfür ist der Generationenvertrag, welcher besagt, dass die verdienende Generation für die älteren Bürger, also die Bezieher von Renten, aufkommen muss. Dieses Umlageverfahren widmet die aktuellen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung binnen weniger Tage die gesetzliche Altersrente der mittlerweile im Ruhestand befindlichen Rentner um. Eine Kapitalrücklage für zukünftige Rentner ist so gut wie nicht vorhanden, bereits ein „Zahlungsverzug“ der Arbeitnehmer würde das Rentensystem binnen Tagen kollabieren lassen, würde der Staat die Finanzierungslücke nicht zwischenfinanzieren.

Rentenversicherung gleicht Schwankungen durch Nachhaltigkeitsrücklage aus

Die Rentenversicherung ist per Gesetz lediglich dazu verpflichtet eine kleinere Rücklage anzusparen. Die so genannte Nachhaltigkeitsrücklage dient dazu, Einnahmeschwankungen im Laufe eines Jahres auszugleichen, ohne Beitragsanpassungen vornehmen zu müssen.

Das Umlageverfahren in der Rentenversicherung ist nicht kostendeckend. Aufgrund des demografischen Wandels wird die Spanne zwischen Einnahmen und Ausgaben immer größer. Die Finanzierungslücke mit wird Steuergelder gedeckt. Schon heute muss der Bund jährlich rund 80 Milliarden Euro zusätzlich in die Rentenversicherung einzahlen. Dies sind rund ein Drittel des gesamten Bundeshaushaltes und ein Drittel aller Ausgaben der Rentenversicherung.

Da es in den nächsten Jahren noch mehr Rentner und immer wenige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geben wird, ist das Umlageverfahren für die Rentenversicherung nicht das idealste Model. Eine neue gesetzliche Regelung ist jedoch derzeit nicht in Sicht. Die Folge ist, dass die Renten real immer weiter sinken werden, so dass andere Wege der Altersversorgung wie z.B. die private Altersvorsorge mittels Riester-Rente oder Basis-Rente (Rürup-Rente) für jeden Einzelnen notwendig werden.

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Nov 10 2008

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung und benötige ich diese für die Basis-Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Eine zusätzliche private Vorsorge zur Sicherung eines würdigen Lebensstandards im Alter gewinnt immer mehr an Bedeutung - spätestens seit sich wirklich deutlich abzeichnet, dass die gesetzliche Rente dies nicht alleine wird bewerkstelligen können. Besonders für Selbstständige und Freiberufler bietet die Basis-Rente, auch bekannt geworden unter dem Namen “Rürup-Rente”, hier eine attraktive Form der Alterssicherung, um die so genannte Versorgungslücke zu schließen, die mittlerweile von sämtlichen einschlägigen Experten prognostiziert wird.

Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung

Durch die ab dem kommenden Jahr geltende Abgeltungssteuer, jene Steuer, die unmittelbar von Kapitalerträgen von der Bank abgeführt wird, ergibt sich jedoch für die Bezieher privater Zusatzrenten eine neue Situation. Zukünftig werden auch solche Einkünfte von der neuen Steuer erfasst werden, die eigentlich der Altersvorsorge im Rahmen von Sparplänen dienen sollen. Eine teilweise Alternative zum bisher bekannten Freistellungsauftrag bietet hier die Nichtveranlagungsbescheinigung.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Basis-Rente Bezieher mit geringem Einkommen

Eine solche Bescheinigung erhalten Personen auf Antrag beim für sie zuständigen Finanzamt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person aller Voraussicht nach nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nur geringe reguläre Einkünfte erzielt werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wurde von Seiten des Gesetzgebers vorrangig für Teilzeitbeschäftigte, Studenten und Rentner eingeführt, zu denen natürlich auch die Bezieher einer Basis-Rente zu sehen sind. Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung bei dem mit der Basis-Rente betrauten Geldinstitut kann der Versicherte somit seine Rente vor dem steuerlichen Zugriff schützen. Anders als beim Freistellungsauftrag ist dies in unbegrenzter Höhe möglich und damit äußerst empfehlenswert für Personen mit einer geringen monatlichen Basis-Rente.

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Nov 08 2008

Anrechenbare Zeiten für die Rentenversicherung

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Unter den Anrechnungszeiten, die früher auch Ausfallzeiten genannt wurden, versteht man Zeiten, in denen der Versicherte keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen konnte. Die Anrechnungszeiten werden in jedem Fall Rente steigernd angerechnet und sind daher für die Ermittlung der Altersrente entscheidend.

Anrechnungszeit auch bei Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation

Zu den Anrechnungszeiten zählen neben Arbeitsunfähigkeit und Krankheit auch Zeiten der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitslosigkeit, die Schwangerschaft inklusive der Elternzeit sowie die schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr zählen hierzu. Letztere werden zwar bis zu acht Jahren anerkannt, für die Rentenberechnung selbst werden jedoch nur maximal drei Jahre direkt bewertet. Die restlichen Jahre haben lediglich eine positive Auswirkung auf die Gesamtleistungsbewertung. Zu den Anrechnungszeiten gehören letztlich auch Rentenbezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr bzw. die Zurechnungszeit einer bereits früher bezogenen Rente.

Unterbrechung der anrechenbaren Zeit nur bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

Zu beachten ist, dass die Anrechnungszeiten in Folge von Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit nur dann wirklich angerechnet werden können, wenn durch sie eine bisher ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen wurde. Daher wird eine Erkrankung während der Arbeitslosigkeit nicht anerkannt. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Versicherte zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt. Durch Ausbildung, Studium, Praktikum und Arbeitsplatzwechsel verfügen viele Versicherte in diesen acht Jahren noch nicht über einen kontinuierlichen Versicherungslauf, es entfällt daher die Notwendigkeit der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Versicherungslücken, die sich im Alter Rente mindernd auswirken würden, werden so bereits geschlossen.

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Nov 05 2008

Was versteht man unter demographischer Wandel?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Der Begriff “Demographie” stammt aus der griechischen Sprache und bedeutet etwa “Volksbeschreibung”, worunter man eine textliche Beschreibung der Altersstruktur einer Bevölkerung zu verstehen hat. In der Bundesrepublik Deutschland vollzieht sich seit der Mitte des 20. Jahrhunderts ein immer ernster zu nehmender Wandel in dieser Altersstruktur, da die Geburtenrate die Sterberate immer stärker unterschreitet. Hieraus ergibt sich eine natürliche Schrumpfung der Bevölkerung bei gleichzeitiger “Überalterung”.

Generationenvertrag: Weniger Junge zahlen die Rente von immer mehr Alten

Der demographische Wandel in Deutschland ist also auch als ein Phänomen zu betrachten, das dazu führt, dass immer mehr Pensionäre von den Beiträgen immer weniger Beitragszahler leben wollen und müssen; ein gewaltiges Problem für die bestehenden sozialen Sicherungssysteme. Dies führt zwangsläufig neben gravierenden Veränderungen in der Arbeits- und Berufswelt sowie einem höheren Lebensalter zum Eintritt in die gesetzlich vorgesehene Altersrente (Rente mit 67) zu einem stufenweisen Wegbrechen der bestehenden gesetzlichen Rente und macht es für heutige Arbeitnehmer (und deren Nachwuchs) geradezu unverzichtbar, privat für das Alter vorzusorgen. Die private Altersvorsorge in Form der Riester-Rente oder Basis-Rente (Rürup-Rente) bietet individuell die Möglichkeit, einer drohenden Altersarmut zu entgehen und einen abgesicherten Lebensabend zu genießen.

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Nov 01 2008

Ab wann beginnt die Altersteilzeit – wann die Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Mit einer Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern mit staatlicher Unterstützung ein Anreiz gegeben werden, um einige Jahre früher – vorzeitig - in den Ruhestand (Rente) zu gehen. Ziel dieser früher Verrentung ist es die frei werdenden Arbeitsplätze an jüngere Arbeitnehmer zu vergeben, um sowohl die Jugendarbeitslosigkeit zu mindern als auch den Unternehmen einen gleitenden Übergang von langjährig erfahrenen und quasi unkündbaren Mitarbeitern zu jüngeren weniger erfahrenen Mitarbeitern zu ermöglichen.

Zur Altersteilzeit gibt es zwei Möglichkeiten:

Die Arbeitszeit kann für den Zeitraum der Alterteilzeit (maximal 3 Jahre) um 50 % reduziert werden (Gleitverteilungsmodell).Sehr verbreitet ist das Blockmodell, wo in den ersten 50 % der Altersteilzeit (1,5 Jahre maximal) die volle Arbeitszeit erhalten bleibt und in der zweiten Hälfte keine Arbeitsleistungen mehr erfolgen. Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer durch eine Insolvenzversicherung geschützt.

Unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit folgt der Eintritt in die Rente. Jede Altersteilzeit kann frühestens dann beginnen, wenn im Anschluss ein nahtloser Übergang in die Altersrente möglich ist. Bei Arbeitnehmern, die bis 1945 geboren wurden muss das 55. Lebensjahr vollendet sein. Ab diesem Alter kann der früheste Renteneintritt später sein, so dass immer erst eine Prüfung erfolgen muss. Die Berechnung der Altersrente erfolgt wie bei jeden anderen Renten-Eintritt. Für jeden Monat vor der Regelaltersrente werden 0,3 %, bis zu maximal 18 % abgezogen.

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Okt 30 2008

Wer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt eine umfassende Versicherungspflicht für Arbeitnehmer. Eine Versicherungspflicht für Selbständige ist nur für bestimmte Berufsgruppen vorgesehen. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Selbständige Handwerksmeister, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind rentenversicherungspflichtig. Sie können sich hiervon befreien lassen, wenn sie mindestens für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dazu rechnen auch die Zeiten, die sie als Arbeitnehmer pflichtversichert waren. Der Antrag ist dabei innerhalb von drei Monaten nach der Erfüllung der Voraussetzungen zu beantragen. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nur für die Zukunft.

Rentenversicherungs-Befreiung auf Probe für Existenzgründer

Personen, die sich selbständig machen, keine Arbeitnehmer beschäftigen und die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, werden rentenversicherungspflichtig. Hierdurch will man vermeiden, dass Arbeitnehmer eine Scheinselbständigkeit ausüben. Diese Personen können sich von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre befreien lassen. Nach diesem Zeitpunkt wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen der Befreiung noch bestehen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch möglich für solche Personen, die gesetzliches Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Pflichtmitglied der beruflichen Kammer sind. Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen können sich befreien lassen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung gewährleistet wird.

Wer zur See fährt kann ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden

Eine Befreiungsmöglichkeit haben auch die Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können sich befreien lassen, wenn sie einen privaten Rentenvertrag haben, der eine Altersrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsieht und der eine Hinterbliebenenversorgung enthält. Voraussetzung ist, dass auch während des Arbeitslosengeldbezuges mindestens Beiträge in Höhe einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

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Okt 27 2008

Was bewirkt der Aufwertungsfaktor der Rentenversicherung?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Das Lohngefüge in der ehemaligen DDR war ganz anders, als im geeinten Deutschland. Es wurde viel weniger verdient. Dafür waren Mieten (4 Zimmerwohnung Zentralheizung und warmes Wasser 95 Mark der DDR) und Grundnahrungsmittel (ein Brot 1,04 Mark der DDR) wesentlich billiger. Auch heute, 18 Jahre nach der Einheit wird in den neuen Bundesländern länger gearbeitet und wesentlich weniger verdient. Dafür sind die Lebenshaltungskosten gleich und teilweise sogar höher.

Renten -Ausgleich durch Aufwertungsfaktor

Den Ausgleich sollte der Aufwertungsfaktor bei der Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bringen. Jeder Euro, der hier in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird, wird derzeit mit einem Faktor von 1,1827 bewertet. Das führt zu einem höheren Rentenanspruch, der dann bei den Ost Renten wieder mit einem geringeren Rentenwert abgewertet wird. Dieser Wirrwarr ist kaum zu durchschauen. Tatsache ist, dass die Renten der Rentner, die schon vor der Deutschen Wiedervereinigung Rente bezogen in der Regel stark aufgewertet wurde. Viele wurden damit finanziell besser gestellt als in der DDR.

Vorteil West durch Betriebsrente und private Altersvorsorge

Beachten sollte man dabei allerdings, dass es in der DDR kaum Betriebsrenten gab und private Altersvorsorge nicht üblich war. Alle Rentner, die in den letzten Jahren in Rente gingen, oder jetzt gehen, sind trotz Aufwertungsfaktor meist schlechter gestellt, als vergleichbare Rentner der alten Bundesländer. Der Grund dafür liegt häufig in dem verlauf ihres Arbeitslebens, wurden noch viele der Ostbetriebe nach der Wende „abgewickelt“, was folgte war lange Arbeitslosigkeit. Wer sich wenig mobil zeigte und nicht bereits war und ist auch in den westlichen Bundesländern nach Arbeit zu suchen, für heißt es auch heute noch häufig Harz IV – was gleichbedeutend mit einem Null-Anstieg der Rentenhöhe ist. Für diese Rentner gibt es auch mit dem Aufwertungsfaktor nur eine Minimalrente. Sie haben keine Betriebsrente, keine private Altersvorsorge und kein privates Vermögen.

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Okt 23 2008

Wie erfolgt die Besteuerung der Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Seit im Jahr 2005 das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten ist, unterliegen auch Rentner der allgemeinen Steuerpflicht. Die Besteuerung der Rente erfolgt, seit der Einführung des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt jährlich, schrittweise angehoben um jeweils zwei Prozent. Dies bedeutet, Rentner die im Jahr 2005 in Rente gingen, müssen 50 Prozent ihrer Rentenzahlung besteuern lassen. Bei Rentenbeginn im Jahr 2006 werden 52 Prozent der Rente besteuert, bei Rentenbeginn im Jahr 2008 sind bereits 56 Prozent der Rente steuerpflichtig. Personen die demnach ab 2009 das Rentenalter erreicht haben, müssen 58 Prozent der Rente besteuern lassen. Nur noch 42 Prozent der gesetzlichen Rente sind dann steuerfrei.

Nicht alle Rentner müssen Steuern zahlen

Nicht alle Rentner haben mit einer Steuernachforderung des Finanzamtes zu rechnen. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Höhe der eigenen Rente im Vergleich zum Grundfreibetrag, der jedem Rentner zusteht. Dieser beträgt je Person 7.664,- Euro und verdoppelt sich entsprechend für Ehepaare. Dazu kommen die im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähigen Positionen für

  • Werbungskosten
  • Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung
  • Kirchensteuer
  • Haftpflicht- und Unfallversicherungen
  • Außergewöhnliche Belastungen zum Beispiel Kosten bei Krankheit, Medikamentenzuzahlungen, Aufwendungen für eine Geh- und Sehhilfe
  • Kosten für Haushaltshilfe

Anders als noch vor 2005 müssen jetzt auch Rentner eine Steuererklärung abgeben. Um Nachzahlungen zu vermeiden, ist es ratsam alle Belege der aufgeführten Aufwendungen zu sammeln und in der Steuererklärung als abzugsfähige Positionen anzugeben. Wer sich bislang nicht freiwillig mit dem Thema Steuern auseinander gesetzt hat, bekommt ab dem nächsten Jahr Unterstützung durch die Rentenkasse - die dann dem Finanzamt automatisch alle Rentenbezüge meldet.

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