Nov 22 2008
Für wen gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit?
In Deutschland gibt es für alle abhängig Beschäftigen die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese Beiträge werden vom Gehalt einbehalten und vom Arbeitgeber direkt an die Rentenversicherung abgeführt. Es gibt aber auch Ausnahmen, d.h., für bestimmte Berufsgruppen gilt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Antrag auf Versicherungsfreiheit kann von verschiedenen Berufgruppen gestellt werden
Man unterscheidet zwischen Berufstätigen, die keinen Antrag auf Versicherungsfreiheit stellen müssen und Personen, die auf Antrag versicherungsfrei werden können.
Keinen Antrag müssen Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften stellen.
Auch Studenten, die während ihres Studiums ein Praktikum machen, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind ohne Antrag versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner genießen auch Rentner mit einer Altersvollrente oder einer vom Alter abhängigen Versorgung nach beamtenrechtlichem oder kirchenrechtlichem Recht Versicherungsfreiheit.
Für geringfügig Beschäftige und Hausangestellten gelten Ausnahhmen
Auch wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt (400-Euro-Job), muss als Arbeitnehmer keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, nur der Arbeitgeber hat eine Pauschale in Höhe von 15 % des Gehalts (bei Beschäftigungen in Privathaushalten sind es 5%) zu zahlen.
Auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können Arbeitnehmer und Selbständige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe angehören. Selbständige Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben, können ebenfalls einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.