Jan 24 2009
Was versteht man unter einem kammerfähigen Beruf?
Unter der Bezeichnung des „kammerfähigen Berufes“ versteht man vor allem eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufsgruppen-Kammer. So können Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Notare, Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und auch Wirtschaftsprüfer in die Kategorie der „kammerfähigen Berufe“ untergliedert werden. Hierbei wird der kammerfähige Beruf auch als „Freier Beruf“ bezeichnet.
Kammermitgliedschaft nur durch Antrag und Aufnahme in die Kammer
Nichts desto trotz müssen angehende kammerfähige Berufler, auch Freiberufler genannt, immer einen Antrag bei der jeweiligen Kammer stellen. Erst nach der Aufnahme als Kammermitglied, darf man sich als „kammerfähiger Berufler“ bezeichnen. Hierbei vertritt man von nun an die Interessen der Kammer und muss in Betracht ziehen, dass der jeweilige Beruf den entsprechenden Richtlinien angepasst und ausgeübt werden muss. Die Überprüfung dieser Kriterien wird wiederum von der Kammer überprüft und kontrolliert.
Fähigkeit zur Ausübung eines kammerfähigen Berufes muss nachgewiesen werden
Dementsprechend beinhaltet die Ausübung eines kammerfähigen Berufes auch eine hohe fachliche Kompetenz und eine langjährige Ausbildung, vielmehr kann der freie Beruf nicht von jedem ausgeübt werden. Des Weiteren müssen die Kompetenzen und auch die Ausbildung anhand von Zeugnissen und Protokollen nachgewiesen werden. Auch der Nachweis erfolgt bei der Kammer.
Darüber hinaus sind kammerfähige Berufe vorhanden, die den Nachweis beim Gesundheitsamt aufweisen müssen. Zudem kann auch ein vereidigter Sachverständiger der IHK diesen Nachweis kontrollieren. Hierbei müssen in erster Linie freie Berufe, wie beispielsweise Heilpraktiker diese Richtlinie erfüllen. Im Gegenzug müssen Unternehmensberater beispielsweise keinen Nachweis in Betracht ziehen.
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