Archiv für das Tag 'Anwartschaft'

Okt 30 2008

Wer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt eine umfassende Versicherungspflicht für Arbeitnehmer. Eine Versicherungspflicht für Selbständige ist nur für bestimmte Berufsgruppen vorgesehen. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Selbständige Handwerksmeister, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind rentenversicherungspflichtig. Sie können sich hiervon befreien lassen, wenn sie mindestens für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dazu rechnen auch die Zeiten, die sie als Arbeitnehmer pflichtversichert waren. Der Antrag ist dabei innerhalb von drei Monaten nach der Erfüllung der Voraussetzungen zu beantragen. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nur für die Zukunft.

Rentenversicherungs-Befreiung auf Probe für Existenzgründer

Personen, die sich selbständig machen, keine Arbeitnehmer beschäftigen und die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, werden rentenversicherungspflichtig. Hierdurch will man vermeiden, dass Arbeitnehmer eine Scheinselbständigkeit ausüben. Diese Personen können sich von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre befreien lassen. Nach diesem Zeitpunkt wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen der Befreiung noch bestehen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch möglich für solche Personen, die gesetzliches Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Pflichtmitglied der beruflichen Kammer sind. Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen können sich befreien lassen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung gewährleistet wird.

Wer zur See fährt kann ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden

Eine Befreiungsmöglichkeit haben auch die Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können sich befreien lassen, wenn sie einen privaten Rentenvertrag haben, der eine Altersrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsieht und der eine Hinterbliebenenversorgung enthält. Voraussetzung ist, dass auch während des Arbeitslosengeldbezuges mindestens Beiträge in Höhe einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

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Okt 09 2008

Was versteht man unter einer Renten-Anwartschaft?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Als Anwartschaft wird das Recht verstanden, einen bestimmten Wert in Anspruch nehmen zu können, wenn dessen Gewährungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Werte werden meist durch Beitragszahlung erworben. Das heißt also auch, dass der Erwerb unabhängig vom Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen erfolgt. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme wandelt sich die Anwartschaft zudem in einen durchsetzbaren Anspruch.

Eine Rentenanwartschaft ist somit das durch Pflichtbeiträge erworbene Recht, im Rentenalter einen bestimmten Versorgungsbetrag in Anspruch nehmen zu können. Der Anspruch auf die Auszahlung dieses Versorgungsbetrags wird dadurch erworben, dass für eine bestimmte Mindestdauer in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt wird. Ausgezahlt wird die Rente wenn der Berechtigte das gesetzliche Rentenalter erreicht und die Auszahlung der Rente beantragt. Die Höhe wird individuell für jeden Versorgungsberechtigten berechnet und hängt u.a. von den während der beitragspflichtigen Zeit eingezahlten Beiträgen ab.

Die Rentenanwartschaft unterfällt als Versorgungsrecht der Regelung des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich regelt für den Fall der Ehescheidung die Aufteilung der während der Zeit der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche. Der Ehepartner mit den wertniedrigeren Anwartschaften ist gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichsberechtigt. Für die Rentenanwartschaft wird das so geregelt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Gutschrift für seine gesetzlichen Rentenansprüche erhält.

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Okt 07 2008

Beinhaltet der Versorgungsausgleich auch die Rürup-Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Basis-Rente Infos

Der Versorgungsausgleich ist seit 1977 bei Ehescheidungen immer vorzunehmen. Das ist unabhängig davon, ob Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde. Ausnahmen gibt es nur, wenn anders lautende notarielle Eheverträge vorliegen.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, Renten bzw. Anwartschaften auf Renten auszugleichen, die während der Ehezeit entstanden sind. Dabei ist der Ehegatte mit der höheren Anwartschaft oder Rente immer der ausgleichspflichtige Partner. Ziel des Ausgleichs ist es, dass beide Ehepartner am Schluss gleich hohe Anwartschaften bzw. Renten haben. Dazu werden alle im Laufe der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung unter den beiden Ehepartnern aufgeteilt. Es ist irrelevant, ob einer der Partner oder beide bereits Rente beziehen oder noch im Berufsleben stehen.

2005 eingeführt private Altersvorsorge als Basis-Rente

Seit 2005 gibt es die Rürup-Rente als eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Die Rürup-Rente gehört zu den so genannten Basisrenten und entspricht in ihren Leistungen weitgehend der gesetzlichen Rente. Verträge zur Rürup-Rente dürfen nicht beliehen, übertragen, verschenkt oder vererbt werden. Die Rente wird in monatlichen Teilbeträgen frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt. Anders als bei der gesetzlichen Rente wird die Rürup-Rente nicht durch Umlageverfahren finanziert, sondern ist durch das privat eingezahlte Kapital abgedeckt. In den staatlich subventionierten Versicherungsverträgen zur Rürup-Rente ist immer eine Altersrente vereinbart, eine Kapitalisierung ist nicht möglich.

Versorgungsausgleich mittels Realteilung

Aufgrund dieser Merkmale ist sie beim Versorgungsausgleich und nicht etwa beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Zur konkreten Durchführung des Versorgungsausgleichs gibt es verschiedene Wege, die Entscheidung liegt beim Familiengericht. Meistens erfolgt eine Umbuchung über die Konten der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem ist eine so genannte Realteilung möglich, ein privater Vorsorgevertrag wird dabei auf zwei gesonderte Verträge abgeändert. Hierzu ist jedoch die Zustimmung des Versicherungsträgers erforderlich.

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