Mrz 09 2009
Was versteht man unter dem Regelpflichtbeitrag eines Versorgungswerks?
Ein Versorgungswerk ist für freie Berufe wie etwa den des Rechtsanwalts oder Steuerberaters das Äquivalent zur gesetzlichen Altersvorsorge (gesetzliche Rente). Wie im System der gesetzlichen Rente üblich hat der Versicherte einen Teil seiner Einkünfte zur Alterssicherung an das Versorgungswerk abzuführen und erhält diesen Betrag nach Erreichen der Pensionsgrenze in Form einer monatlichen (Renten-) Zahlung zurück.
Beiträge zum Versorgungswerk gleichen in der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Regelpflichtbeitrag, der an ein Versorgungswerk zu entrichten ist, entspricht hierbei dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Näheres entnimmt man dem Sozialgesetzbuch (SGB) unter § 159 SGB VI.
Da es viele Freiberufler gibt, deren Einkünfte nicht hoch genug sind, um den gesetzlich geregelten Höchstbeitrag zu erreichen, kann der Regelpflichtbeitrag entsprechend nach unten korrigiert werden. Hierzu bedarf es Nachweise etwa in Form der Einkommensteuererklärung, die belegen, dass die Einkünfte des Versicherten entsprechend niedrig sind.
Vorübergehende Senkung des Regelpflichtbeitrags ist möglich
Der absolute Mindestbeitrag beläuft sich auf 1/13 des Regelpflichtbeitrages; es ist allerdings ohne Angabe von Gründen möglich, eine Senkung des Regelpflichtbeitrags um bis zu 50% zu beantragen. Eine solche Beitragsminderung schlägt sich entsprechend in der später ausbezahlten Versorgung nieder. Besondere Umstände wie etwa die Geburt eines Kindes können zu einer vorüber gehenden Beitragsbefreiung führen, sofern das Mitglied in der Still- oder Früherziehungsphase keiner anderen Tätigkeit nachgeht.