Archiv für das Tag 'Freiberufler'

Mrz 09 2009

Was versteht man unter dem Regelpflichtbeitrag eines Versorgungswerks?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

 

Ein Versorgungswerk ist für freie Berufe wie etwa den des Rechtsanwalts oder Steuerberaters das Äquivalent zur gesetzlichen Altersvorsorge (gesetzliche Rente). Wie im System der gesetzlichen Rente üblich hat der Versicherte einen Teil seiner Einkünfte zur Alterssicherung an das Versorgungswerk abzuführen und erhält diesen Betrag nach Erreichen der Pensionsgrenze in Form einer monatlichen (Renten-) Zahlung zurück.

Beiträge zum Versorgungswerk gleichen in der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Regelpflichtbeitrag, der an ein Versorgungswerk zu entrichten ist, entspricht hierbei dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Näheres entnimmt man dem Sozialgesetzbuch (SGB) unter § 159 SGB VI.

Da es viele Freiberufler gibt, deren Einkünfte nicht hoch genug sind, um den gesetzlich geregelten Höchstbeitrag zu erreichen, kann der Regelpflichtbeitrag entsprechend nach unten korrigiert werden. Hierzu bedarf es Nachweise etwa in Form der Einkommensteuererklärung, die belegen, dass die Einkünfte des Versicherten entsprechend niedrig sind.

Vorübergehende Senkung des Regelpflichtbeitrags ist möglich

Der absolute Mindestbeitrag beläuft sich auf 1/13 des Regelpflichtbeitrages; es ist allerdings ohne Angabe von Gründen möglich, eine Senkung des Regelpflichtbeitrags um bis zu 50% zu beantragen. Eine solche Beitragsminderung schlägt sich entsprechend in der später ausbezahlten Versorgung nieder. Besondere Umstände wie etwa die Geburt eines Kindes können zu einer vorüber gehenden Beitragsbefreiung führen, sofern das Mitglied in der Still- oder Früherziehungsphase keiner anderen Tätigkeit nachgeht.

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Jan 24 2009

Was versteht man unter einem kammerfähigen Beruf?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

Unter der Bezeichnung des „kammerfähigen Berufes“ versteht man vor allem eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufsgruppen-Kammer. So können Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Notare, Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und auch Wirtschaftsprüfer in die Kategorie der „kammerfähigen Berufe“ untergliedert werden. Hierbei wird der kammerfähige Beruf auch als „Freier Beruf“ bezeichnet.

Kammermitgliedschaft nur durch Antrag und Aufnahme in die Kammer

Nichts desto trotz müssen angehende kammerfähige Berufler, auch Freiberufler genannt, immer einen Antrag bei der jeweiligen Kammer stellen. Erst nach der Aufnahme als Kammermitglied, darf man sich als „kammerfähiger Berufler“ bezeichnen. Hierbei vertritt man von nun an die Interessen der Kammer und muss in Betracht ziehen, dass der jeweilige Beruf den entsprechenden Richtlinien angepasst und ausgeübt werden muss. Die Überprüfung dieser Kriterien wird wiederum von der Kammer überprüft und kontrolliert.

Fähigkeit zur Ausübung eines kammerfähigen Berufes muss nachgewiesen werden

Dementsprechend beinhaltet die Ausübung eines kammerfähigen Berufes auch eine hohe fachliche Kompetenz und eine langjährige Ausbildung, vielmehr kann der freie Beruf nicht von jedem ausgeübt werden. Des Weiteren müssen die Kompetenzen und auch die Ausbildung anhand von Zeugnissen und Protokollen nachgewiesen werden. Auch der Nachweis erfolgt bei der Kammer.

Darüber hinaus sind kammerfähige Berufe vorhanden, die den Nachweis beim Gesundheitsamt aufweisen müssen. Zudem kann auch ein vereidigter Sachverständiger der IHK diesen Nachweis kontrollieren. Hierbei müssen in erster Linie freie Berufe, wie beispielsweise Heilpraktiker diese Richtlinie erfüllen. Im Gegenzug müssen Unternehmensberater beispielsweise keinen Nachweis in Betracht ziehen.

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Sep 13 2008

Die Basis-Rente für Freiberufler

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Basis-Rente Infos

Die Basisrente, die umgangssprachlich auch als Rürup-Rente bezeichnet wird, soll Freiberuflern und Selbstständigen eine Möglichkeit bieten, privat für das Alter vorzusorgen. Grundsätzlich kann die Basisrente vom jedem Bürger in Deutschland, der hier allumfassend steuerpflichtig ist, genutzt werden, für diese Berufsgruppe ist sie aber besonders interessant. Anders als etwa die Riester-Rente erhalten Menschen, die sich für die Rürup-Rente entscheiden, grundsätzlich keine staatliche Förderung.

Demgegenüber steht jedoch die Möglichkeit, die Ausgaben für die Basisrente als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Diese Geltendmachung ist bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr (pro Person, d.h. 40.000 Euro bei Ehepaaren) möglich. Der aktuellen Steuerersparnis steht allerdings die Versteuerung der Rentenzahlungen im Alter gegenüber, dann jedoch meist mit einem deutlich geringeren Steuersatz.

Freiberufler erhalten vom Staat keine Leistungen aus der gesetzlichen Rente, da sie in der Regel keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung tätigen. Die Notwendigkeit der privaten Vorsorge ist daher noch deutlich größer als etwa bei Arbeitnehmern, denen lediglich eine Rentenlücke droht.

Fondsgebundene Rentenversicherung bietet bessere Rentenchancen

Angeboten wird die Basisrente für Freiberufler von allen Banken und Versicherungen. Zumeist besteht die Wahl, die Rente als verzinsliche oder aber als fondsgebundene Rentenversicherung abzuschließen. Letztere bietet den Vorteil, dass sie deutlich höhere Erträge und somit auch höhere Rentenzahlungen erzielen kann. Anleger gehen hiermit allerdings auch höhere Risiken ein.

Entgegen vielen anderen Vorsorgeverträgen bietet die Basisrente flexible Einzahlungsmodalitäten. So ist es beispielsweise möglich, per Jahresende oder in der Mitte des Jahres eine größere Einzahlung zu tätigen, um die höchstmögliche Steuerersparnis erzielen zu können.

Basis-Rente - nicht vererbbar aber trotzdem eine gute Möglicht für Altersvorsorge

In jedem Fall ist die Basisrente weder vererbbar noch veräußerbar. Verstirbt der Vertragsinhaber, sind die eingezahlten Beiträge zudem verloren. Diesem Risiko kann jedoch mit gleichzeitigem Abschluss einer Hinterbliebenenversorgung begegnet werden. Im Fall einer Insolvenz jedoch ist die Basisrente 100% gesichert, auch für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird sie nicht herangezogen.

Fazit: Die Basisrente ist für Freiberufler eine echte Alternative zu vergleichbaren Altersvorsorgeprodukten, da sie zum einen die steuerliche Absetzbarkeit bietet, zum anderen aber auch hohe Erträge generieren kann.

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