Archiv für das Tag 'gesetzliche Rentenversicherung'

Mrz 20 2010

„Die gesetzliche Rente ist gnadenlos fair“

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Aktuelles

Mit diesem Zitat lässt sich Bernd Raffelhüschen, Vorstand der liberalen „Stiftung Marktwirtschaft“, in Focus Online zitieren. Eine bemerkenswert offene Aussage in einer Zeit, in der beinahe jeder das System der gesetzlichen Altersorge kritisiert und eine Untersuchung des Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) veröffentlicht wird, nachdem die zukünftigen Rentner Ostdeutschlands mit einer Rente von knapp oberhalb des Hartz IV Niveaus rechnen dürfen.

Das System, so sieht es Raffelhüschen, ist deshalb fair, weil eben die früheren Einzahlungen die spätere Rentenerwartung abbilden. Wer viel einzahlt, der bekommt eben auch viel zurück. Zumindest dann, wenn man durchschnittliche Rentenhöhen von zwischen 1.000 und .1200 Euro pro Monat als fair empfindet. Das Problem sei, so sieht es Raffelhüschen, dass die Deutschen eben immer älter und immer weniger würden, da wäre es nur die logische Konsequenz, dass das über ein Umlageverfahren finanzierte System eben weniger hohe Ausschüttungen für alle biete.

Wer wenig einzahlt bekommt wenig Rente

Wie niedrig weniger hoch sein kann, zeigen dann die nackten Zahlen, die das DIW berechnet hat. Der in Ostdeutschland beheimatete Jahrgang 1967 bis 1971 kann sich auf Altersrenten in der Höhe von 594 Euro (Männer) und 466 Euro (Frauen) gefasst machen. Was nach heutigem Maßstab nur knapp oberhalb des Hartz IV Niveaus liegt irgendwie nach Demütigung aussieht, ist allerdings, da muss man Raffelhüschen recht geben, das Resultat der letzten 20 Jahre ostdeutscher „nach Wende“ Arbeitslosigkeit. Wer wenig verdient und nicht kontinuierlich in die Rentenkasse eingezahlt hat, oder langfristig gar nicht eingezahlt hat, da er/sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, bekommt eben weniger Rente als jemand der durchweg in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Das eigentlich frustrierende an dieser DIW Untersuchung erscheint aber aus meiner Sicht, dass das Ergebnis, welches ja auf einer Prognose für „in 20 Jahren“ erstellt wurde, die die aktuellen Trends aufgreift und fortführt, einfach kommentarlos hingenommen werden. Eigentlich könnte man erwarten, dass Politiker wie auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmer Verbände die Ärmel hochkrempeln und überlegen wie dieser Prognose zu begegnen ist, damit diese Musterrechnung nicht Realität wird. Bislang ist aber außer dem üblichen Forderung nach Abschaffung der privaten Altersvorsorge (von schräg links) und verpflichtender Arbeit zur Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen (von schräg rechts) wenig passiert. Scheinbar überdeckt der Wahlkampf in NRW auch solche eher grundsätzlichen Probleme. Schade.

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Feb 01 2010

Rentenversicherung Bund erzielte 2009 Einnahmenzuwachs

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Aktuelles

Für die meisten Deutschen Unternehmen dürfte das Jahr 2009 als Streichergebnis gelten, dass es abzuhaken gilt und mit dessen Folgen vor allem exportabhängige Betriebe noch Jahre zu kämpfen haben werden. Trotz aller Schwierigkeiten haben – Kurzarbeit macht es möglich – kaum Unternehmen Personal freigesetzt, was sich auch in der jetzt veröffentlichten Bilanz der Rentenversicherung Bund bemerkt macht. Der eigentlich erwartete Einbruch der Rentenbeitragseinnahmen ist ausgeblieben, anstelle dessen verzeichnet die Rentenversicherung sogar einen kleinen Einnahmenzuwachs von 0,24 Prozent auf 160 Mrd. Euro (!).

Keine Erhöhung des Rentenbeitrags notwendig

Damit sei das Ergebnis des Schätzerkreises übertroffen worden und die Rentenversicherung weiterhin so gut finanziert, dass eine Erhöhung des gesetzlichen Rentenbeitrags nicht notwendig ist. Einen skeptischen Blick werfen die Verantwortlichen allerdings auf das Geschäftsjahr 2010. Die zu erwartenden Entlassungen nach anhaltender Geschäftsflaute wird zu sinkenden Einnahmen führen, die durch das Absenken der Schwankungsrücklage in einem Umfang von rund 4 Mrd. Ausgeglichen werden soll.

Die gesetzliche Rentenversicherung scheint also gut auf die kommenden 11 Monate und vorbereitet zu sein, bleibt zu hoffen, dass Weltwirschaft, Konjunktur und Arbeitgeber gemeinsam dazu beitragen die gar nicht mal so pessimistische Prognose der Rentenversicherung Bund auch zu erfüllen und in 2010 die Trendwende zurück zu Wachstum geschafft wird.

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Sep 08 2009

Jedem zehnten Selbstständigen droht Altersarmut

Autor: dummy. Abgelegt unter Aktuelles

Das Mannheimer Forschungsinstitut Ökonomie und Demographischer Wandel (MAE) hat sich in einer aktuellen Studie mit der finanziellen Absicherung von Selbstständigen im zukünftigen Rentenalter beschäftigt. Das Ergebnis scheint ernüchternd, immerhin 10% der Selbstständigen werden nach Eintritt in die Rente nicht in der Lage sein von den eigenen Rentenbezügen alleine zu leben und benötigen einen Zuschuss aus den öffentlichen Kassen bis zu Höhe der Grundsicherung.

Außerdem droht jedem Fünften Selbstständigen eine relative Armut, d.h. ein Alterseinkommen, welches weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens beträgt. Schuld an der finanziellen Unterversorgung im Alter ist weniger das mangelnde Einkommen vieler Selbstständiger sondern mehr das Interesse an einer Altersversorgung. Bei einem gleichen Einkommen legen Angestellte (gesetzlich verordnet) mit 19,9 Prozent des Bruttolohns einen deutlich höheren Beitrag für die eigene Altersvorsorge beiseite als dies Selbstständige mit im Durchschnitt 4 Prozent tun.

Anzahl Selbstständiger ohne Mitarbeiter hat sich seit 1991 verdoppelt

Nun gibt es auch unter Selbstständigen verschiedene Einkommensklassen – diejenige der Top Verdiener schrumpft allerdings gegenüber der Einkommensgruppe von um die 2.000 Euro Nettoeinkommen ohne Mitarbeiter deutlich zusammen – was eigentlich nichts anders bedeutet, als das immer mehr Deutsche es vorziehen selbstständig zu arbeiten und freiwillig oder auch unfreiwillig auf die Vorteile des Angestelltendaseins verzichten (müssen).

So hat sich die Zahl der „kleinen“ Selbstständigen ohne Mitarbeiter seit dem Jahr 1991 auf heute 2,3 Mio. verdoppelt, was bei Politikern die Begehrlichkeit weckt diese Bevölkerungsgruppe als Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung zu verdingen und dadurch neue Einkünfte für das gesetzliche Rentenversicherungssystems zu erhalten.

Angesichts solcher Aussichten wird der eine oder andere vielleicht freiwillig auf die Idee kommen sich stärker als bislang in der eigenen Altersvorsorge zu engagieren – das ist immer noch besser als von der SPD als neuer Finanzlückenstopfer entdeckt zu werden.

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Mrz 02 2009

Wonach richtet sich die Beitragshöhe in einem Versorgungswerk?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

Die Altersvorsorge bei einem Versorgungswerk ähnelt ihren Merkmalen nach zum einen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) und zum zweiten der privaten Rentenversicherung. Die Frage, wonach sich die Höhe des Beitrags in einem Versorgungswerk richtet, ist daher nicht für alle Mitglieder aller Versorgungswerke eindeutig zu beantworten. Entscheidend ist es hierzu vor allem, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft (bei Selbstständigen) oder aber um eine freiwillige Mitgliedschaft beim Versorgungswerk handelt.

Einkommensabhängige Beiträge für Versorgungswerk Pflichtmitglieder

Bei der Pflichtmitgliedschaft ist ein einkommensabhängiger Beitragssatz monatlich zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrages, der als Regelpflichtbeitrag bezeichnet wird, hat generell die gleiche Höhe wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Und zwar, weil bei seiner Festsetzung die aktuellen Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

Freiwillige Mitglieder müssen lediglich Mindestbeitragsgrenze beachten

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft dagegen kann ein Beitrag in einer vom Mitglied frei gewählten Höhe entrichtet werden, wobei allerdings ein Mindestbeitrag nicht zu unterschreiten und ein Höchstsatz nicht zu überschreiten ist. Der je nach Satzung unterschiedlich hohe Mindestbeitrag kann beispielsweise 3/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrags sein.

Ferner ist die Beitragshöhe davon abhängig, ob es um Selbstständige, Angestellte oder um Angestellte, die auch als Selbstständige tätig sind, geht. Und zwar, da sich diese nach dem laufenden Einkommen (von Angestellten) oder nach dem vorletzten Kalenderjahr erzielten Einkommen (von Selbstständigen) bemisst. Letztendlich können die Satzungen der Versorgungswerke sehr unterschiedlich sein.

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Dez 04 2008

Was ist eine Vollrente, was eine Teilrente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Jeder Angestellte und Selbstständige, der entweder aus der Pflichtversicherung heraus oder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, hat im Alter Anspruch auf die Zahlung einer Rente.

Wer vor Erreichen des Rentenalters kürzer Tritt bezieht Teilrente

Grundsätzlich ist es seit dem Jahre 1992 so, dass die Personen, welche in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. versichert waren wählen können, ob sie später eine Vollrente oder eine Teilrente in Anspruch nehmen möchten. Die Vollrente ist die “normale” Version der Altersrente und auf diese hat auch jeder mit Erreichen des 65. Lebensjahres einen Anspruch. Wer allerdings vorher oder auch mit Erreichen des Rentenalters noch etwas dazu verdienen möchte, kann auch die Auszahlung einer Teilrente wählen. Diese kann dann zwei Drittel, ein Drittel oder die Hälfte der eigentlichen Vollrente betragen.

Rentenlücke mit Nebenverdienst ausgleichen

Die Hinzuverdienungsgrenzen sind bei der Teilrente natürlich höher als es bei der Vollrente der Fall ist. Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt sich die Teilrente allerdings nur dann, wenn man die möglichen Grenzen zum Hinzuverdienen fast völlig ausschöpft. Neben der Möglichkeit des Nebenverdienstes, nutzen nicht wenige Menschen die Teilrente einfach aus dem Grund, früher als eigentlich vorgesehen in Rente gehen zu können. Statt noch einige Jahre lang 40 Stunden oder mehr in der Woche zu arbeiten, kann man dann die Teilrente in Anspruch nehmen und die Rentenlücke durch eine Nebentätigkeit von oftmals wenigen Stunden in der Woche ausgleichen.

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Nov 08 2008

Anrechenbare Zeiten für die Rentenversicherung

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Unter den Anrechnungszeiten, die früher auch Ausfallzeiten genannt wurden, versteht man Zeiten, in denen der Versicherte keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen konnte. Die Anrechnungszeiten werden in jedem Fall Rente steigernd angerechnet und sind daher für die Ermittlung der Altersrente entscheidend.

Anrechnungszeit auch bei Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation

Zu den Anrechnungszeiten zählen neben Arbeitsunfähigkeit und Krankheit auch Zeiten der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitslosigkeit, die Schwangerschaft inklusive der Elternzeit sowie die schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr zählen hierzu. Letztere werden zwar bis zu acht Jahren anerkannt, für die Rentenberechnung selbst werden jedoch nur maximal drei Jahre direkt bewertet. Die restlichen Jahre haben lediglich eine positive Auswirkung auf die Gesamtleistungsbewertung. Zu den Anrechnungszeiten gehören letztlich auch Rentenbezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr bzw. die Zurechnungszeit einer bereits früher bezogenen Rente.

Unterbrechung der anrechenbaren Zeit nur bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

Zu beachten ist, dass die Anrechnungszeiten in Folge von Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit nur dann wirklich angerechnet werden können, wenn durch sie eine bisher ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen wurde. Daher wird eine Erkrankung während der Arbeitslosigkeit nicht anerkannt. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Versicherte zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt. Durch Ausbildung, Studium, Praktikum und Arbeitsplatzwechsel verfügen viele Versicherte in diesen acht Jahren noch nicht über einen kontinuierlichen Versicherungslauf, es entfällt daher die Notwendigkeit der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Versicherungslücken, die sich im Alter Rente mindernd auswirken würden, werden so bereits geschlossen.

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Okt 19 2008

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Der Versorgungsausgleich ist die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung von Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften zu gleichen Teilen auf die Eheleute. Diese Anwartschaften entstehen durch Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die bei Angestellten in der Regel direkt vom Lohn abgezogen wurden. Die Höhe der Anwartschaften (pdf) hängt natürlich davon ab, wie viel während der des Arbeitslebens an Beitragszahlungen geleistet worden ist. Daher sind für die Kalkulation beide Ehepartner verpflichtet anzugeben, wo sie während der Dauer der Ehe beschäftigt waren.

Versorgungsausgleich soll Rentenanspruch ausgleichen

Bei der Berechnung stellt sich fast immer heraus, dass die erworbenen Anwartschaften von unterschiedlicher Höhe sind. Hier kommt der Versorgungsausgleich zum Tragen. Er soll die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gleichmäßig, das heißt gerecht, auf die beiden Eheleute aufteilen, so dass jeder Ehepartner gleich hohe Rentenansprüche und somit eine eigenständige Altersvorsorge mitnimmt.

Der Ehepartner mit den wertniedrigeren Anwartschaften ist dabei gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichsberechtigt. Traditionell war das bisher die Ehefrau, weil in den meisten Ehen der Mann der Hauptverdiener war und die Frau keine Altersvorsorge während der Zeit der Kindererziehung betrieben hat. Der Ausgleich erfolgt dann in der Weise, dass der Ehepartner mit den höheren Anwartschaften 50% der Differenz als Rentenanspruch auf das Rentenkonto des anderen Ehepartners abtreten muss.

Der Versorgungsausgleich kann durch eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten ausgeschlossen worden sein.

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Okt 05 2008

Haben Selbständige auch Anrechnungszeiten der gesetzlichen Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Was früher bei der gesetzlichen Rentenversicherung Ausfallzeiten hieß, bezeichnet man heute als Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind Zeiträume, in die man als Rentenversicherter keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, die aber dennoch für die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Auch Selbständige haben Anrechnungszeiten, die für die gesetzliche Rente zählen. Dabei sind aber einige Dinge zu beachten:

Selbständige sind nicht in jedem Fall von der Rentenversicherung befreit

Selbstständige sind Personen, die keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Selbstständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht, können aber versicherungspflichtig werden. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber müssen seit dem 1.1. 1999 grundsätzlich in die gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen. Beschäftigen sie aber im Rahmen ihrer Selbstständigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, so entfällt die Versicherungspflicht für den Selbstständigen.

Als Anrechnungszeit für Selbstständige gelten laut Sozialgesetzbuch VI( SGB VI) nur Zeiträume in denen der Versicherte seine ausgeübte Tätigkeit aussetzt, das heißt, wenn sie vom Versicherten nicht mehr ausgeübt wird.

So heißt es hier weiter: Bei selbstständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

  • wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  • wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

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Sep 25 2008

Gibt es einen Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basis-Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Basis-Rente Infos

Die Beitragszahlungen zur Basisrente, teilweise auch Rürup-Rente genannt sind sonderausgabenabzugsfähig, wenn der Vertrag gewisse Voraussetzungen erfüllt. Er muss unkündbar und unpfändbar sein, eine Auszahlung des angesparten Kapitals nur als lebenslange Leibrente vorsehen und der Rentenbeginn muss nach Vollendung des 60., bzw. bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011 des 62., Lebensjahres liegen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, können die Beiträge zur Basisrente zusammen mit den Beitragszahlungen für die Basisversorgung, d.h. die gesetzliche Rentenversicherung, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Anrechnung erfolgt über eine Staffelung. Im Jahr 2005 konnten 60 % de eingezahlten Beiträge bis maximal 20.000 Euro geltend gemacht werden. Dieser anrechenbare Anteil steigt um jährlich 2 %-Punkte auf 100 % im Jahr 2025. Für Verheiratete beträgt der Höchstbetrag der anrechenbaren Sonderausgaben entsprechend 40.000 Euro.

Dies wird am folgenden Beispiel Sonderausgabenbetrag noch einmal verdeutlicht (mtl. Einzahlung von 400 Euro):

Jahr Prozentsatz Beitrag Sonderausgabenbetrag Basis-Rente

2005 60 % 4.800 EUR 60 % * 4.800 EUR = 2.880 EUR
2006 62 % 4.800 EUR 62 % * 4.800 EUR = 2.976 EUR
2007 64 % 4.800 EUR 64 % * 4.800 EUR = 3.072 EUR

2024 98 % 4.800 EUR 98 % * 4.800 EUR = 4.704 EUR
2025 100 % 4.800 EUR 100 % * 4.800 EUR = 4.800 EUR
2026 100 % 4.800 EUR 100 % * 4.800 EUR = 4.800 EUR

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