Feb 11 2009
Wer darf sich bei einem Versorgungswerk versichern?
Bekanntlich ist ein Versorgungswerk, dessen Definition und Zweck nach, eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die das komplette Aufgabenspektrum eines berufsständisch orientierten Absicherungssystems verbindlich abzudecken hat. Daher wird es auch als “Berufsständisches Versorgungswerk” bezeichnet. Wie sein Name es bereits eindeutig verrät, hat es sich um die Vorsorgeleistungen für die zu einem bestimmten Berufsstand gehörenden Personen zu kümmern. Genauer gesagt, geht es dabei um die Personen, die die so genannten “kammerfähigen” Berufe ausüben.
Unabhängig davon ob angestellt oder selbstständig die Berufszugehörigkeit entscheidet
Zu den klassischen kammerfähigen Berufen zählen vor allem: Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die zu diesen Berufsgruppen gehörenden Personen haben das Recht, Mitglieder der jeweiligen Kammer zu werden. Und zwar unabhängig davon, ob sie den Beruf als Selbstständige oder auch als Angestellte ausüben. Als Kammermitglieder können sie sich dann bei dem Versorgungswerk der jeweiligen Kammer versichern, wofür sie dem beitreten müssen. Dabei sind die Versorgungswerke regional und eigenständig, haben daher ihre eigenen Satzungen.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ist auch bei einem Versorgungswerk zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft und einer Pflichtmitgliedschaft (Pflichtversicherung) zu unterscheiden. Da die einen kammerfähigen Beruf ausübenden Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, können sie sich auch bei ihr versichern lassen, falls sie im Angestelltenverhältnis tätig sind. Bei einem Wechsel vom Angestelltenverhältnis zum Selbstständigen kann die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt werden.