Archiv für das Tag 'gesetzlichen Rentenversicherung'

Feb 11 2009

Wer darf sich bei einem Versorgungswerk versichern?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

 

Bekanntlich ist ein Versorgungswerk, dessen Definition und Zweck nach, eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die das komplette Aufgabenspektrum eines berufsständisch orientierten Absicherungssystems verbindlich abzudecken hat. Daher wird es auch als “Berufsständisches Versorgungswerk” bezeichnet. Wie sein Name es bereits eindeutig verrät, hat es sich um die Vorsorgeleistungen für die zu einem bestimmten Berufsstand gehörenden Personen zu kümmern. Genauer gesagt, geht es dabei um die Personen, die die so genannten “kammerfähigen” Berufe ausüben.

Unabhängig davon ob angestellt oder selbstständig die Berufszugehörigkeit entscheidet

Zu den klassischen kammerfähigen Berufen zählen vor allem: Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die zu diesen Berufsgruppen gehörenden Personen haben das Recht, Mitglieder der jeweiligen Kammer zu werden. Und zwar unabhängig davon, ob sie den Beruf als Selbstständige oder auch als Angestellte ausüben. Als Kammermitglieder können sie sich dann bei dem Versorgungswerk der jeweiligen Kammer versichern, wofür sie dem beitreten müssen. Dabei sind die Versorgungswerke regional und eigenständig, haben daher ihre eigenen Satzungen.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ist auch bei einem Versorgungswerk zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft und einer Pflichtmitgliedschaft (Pflichtversicherung) zu unterscheiden. Da die einen kammerfähigen Beruf ausübenden Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, können sie sich auch bei ihr versichern lassen, falls sie im Angestelltenverhältnis tätig sind. Bei einem Wechsel vom Angestelltenverhältnis zum Selbstständigen kann die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt werden.

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Nov 26 2008

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Die gesetzliche Rentenversicherung versichert Arbeiter und Angestellte und finanziert sich aus Zahlungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von beiden Partnern getragen und sind bezogen auf das Bruttogehalt. Zurzeit (November 2008) liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei insgesamt 19,9 Prozent. Der hälftige Arbeitgeberanteil liegt damit bei 9,95 Prozent, berechnet auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Zu zahlen ist der Beitrag allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegt das Einkommen also über 5.400 Euro im Monat in Westdeutschland oder über 4.550 Euro in Ostdeutschland (gültig ab 2009), wird nur bis zu diesem Beitrag der Arbeitgeberanteil, wie auch der Arbeitnehmeranteil berechnet. Einkommen die über den Grenzen liegen, bleiben bei der Berechnung dann unberücksichtigt.

Andere Regelungen gelten für Knappschaftsversicherung und Künstlersozialkasse

Ein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch über die Knappschaftsversicherung abgesichert. In diesem Bereich sind beispielsweise Arbeitnehmer versichert, die in Bergbaubetrieben arbeiten. In der Knappschaftsversicherung liegt der Versicherungsbeitrag für die Rentenversicherung bei 26,4 Prozent und wird zu zwei Dritteln durch den Arbeitgeber getragen. Der Beitrag wird hier bis zu einem maximalen Monatsbruttoeinkommen von 6.650 Euro in Westdeutschland und bis zu 5.600 Euro im Monat in Ostdeutschland erhoben.

Eine Sonderregelung gilt im Bereich der Künstlersozialkasse für den Arbeitgeber. Dieser muss bei der Beschäftigung von freiberuflichen Künstlern und Journalisten die Künstlersozialabgabe zahlen. Diese liegt bei 4,4 Prozent im Jahr 2009 und sie fließt in die Gesamteinnahmen der Versicherung für Rente und Krankheitsleistungen. Den Rest der Kosten übernimmt der Staat.

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Nov 22 2008

Für wen gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

In Deutschland gibt es für alle abhängig Beschäftigen die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese Beiträge werden vom Gehalt einbehalten und vom Arbeitgeber direkt an die Rentenversicherung abgeführt. Es gibt aber auch Ausnahmen, d.h., für bestimmte Berufsgruppen gilt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Antrag auf Versicherungsfreiheit kann von verschiedenen Berufgruppen gestellt werden

Man unterscheidet zwischen Berufstätigen, die keinen Antrag auf Versicherungsfreiheit stellen müssen und Personen, die auf Antrag versicherungsfrei werden können.

Keinen Antrag müssen Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften stellen.

Auch Studenten, die während ihres Studiums ein Praktikum machen, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind ohne Antrag versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner genießen auch Rentner mit einer Altersvollrente oder einer vom Alter abhängigen Versorgung nach beamtenrechtlichem oder kirchenrechtlichem Recht Versicherungsfreiheit.

Für geringfügig Beschäftige und Hausangestellten gelten Ausnahhmen

Auch wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt (400-Euro-Job), muss als Arbeitnehmer keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, nur der Arbeitgeber hat eine Pauschale in Höhe von 15 % des Gehalts (bei Beschäftigungen in Privathaushalten sind es 5%) zu zahlen.

Auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können Arbeitnehmer und Selbständige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe angehören. Selbständige Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben, können ebenfalls einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

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Sep 20 2008

Was ist eigentlich mit Rentenamt gemeint?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Der Begriff Rentenamt beschreibt eine staatliche Institution, welche sich um pensionierte oder in Rente befindliche Personen kümmert. Das Rentenamt versorgt in der Regel nur Personen bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung, eine privat abgeschlossene Rentenversicherung wird nicht vom Rentenamt betreut. Auch Personen welche das Renteneintrittsalter von 65. Jahren überschritten haben oder kurz vor der Rente stehen können sich an das Rentenamt wenden. Personen die an ihrer Arbeitsstelle aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht mehr arbeiten können, müssen dies dem Rentenamt melden und gegebenenfalls eine Frührente beantragen. Das Rentenamt prüft daraufhin die Sachlage und entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens, dies kann zum einem die Gewährung einer Frührente sein, zum anderen die Verweisung auf eine andere Arbeitstätigkeit. Des Öfteren wird der Kontakt zum Rentenamt über Briefkontakt hergestellt, persönliche Gespräche sind in der Regel unnötig. Falls eine Person bereits Rente bezieht, muss diese Änderungen bezüglich des Einkommens oder Ähnlichem dem Rentenamt melden, dieses vermindert im Falle einer nebensächlichen Berufstätigkeit gegebenenfalls die Rente.

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Sep 03 2008

Basis-Rente mit gesetzlichem Schutz?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Basis-Rente Infos

Eines der wichtigsten Merkmale der Basisrente ist deren Kapitaldeckung, d.h. es wird vom Sparer Geld eingezahlt, welches tatsächlich für die spätere Rentenauszahlung angesammelt wird. Im Gegensatz zum Konzept der gesetzlichen Rentenversicherung, welches darauf basiert, dass genug junge Menschen einzahlen damit den Alten eine ausreichende Rente im Umlageverfahren ausgezahlt werden kann. Die kapitalgedeckte Altersversorgung der Basis-Rente ist auch unter der Bezeichnung Rürup-Rente bekannt.

Weitere Merkmale der Basis-Rente

Darüber hinaus sind Ansprüche aus dem Vertrag nicht kapitalisierbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht beleihbar. Damit sind sie auch nicht pfändbar und gehen im Insolvenzfalle auch nicht in der Konkursmasse ein. Mittlerweile gibt es allerdings Angebote wie z.B. dass der DWS BasisRente Premium die bei vorzeitigem Tod des Versicherungsnehmers zumindest die eingezahlten Beiträge an Kinder oder Ehepartner vererben lassen – auch wenn der Rentenanspruch dadurch nicht besteht, fällt das eingezahlte Guthaben zumindest nicht komplett der Versichertengemeinschaft zu.

Gesetzlicher Schutz besteht in gewisser Weise auch für die Basis-Rente

Unter dieser Betrachtung kann man sehr wohl von einem gesetzlichen Schutz des Kapitals der Basis-Rente sprechen. Dies ist ein Grund, weshalb Selbständige und Freiberufler sich immer häufiger für diese Art der Altersversorgung interessieren sollten. Vor einer Insolvenz ist kein Selbständiger geschützt, aufgrund dieser immer herrschenden Unsicherheit sollte zumindest das Alterskapital sicher angelegt sein. Allerdings herrscht auch hier das Prinzip aufgeschoben aber nicht aufgehoben – während der Ansparphase mag der Altersvorsorgebetrag (abgesehen von Höchstgrenzen) weitgehend geschützt sein, während des Rentenbezuges kann die Rente wie sonstiges Einkommen auch, unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen, dann allerdings sehr wohl gepfändet werden.

Steuerlich begünstigte Altersvorsorge

Unter dem Aspekt der steuerlichen Förderung ist die Rürup-Rente eine gute Möglichkeit, Steuern zu sparen und gleichzeitig etwas für seine Altersversorgung zu tun. Beiträge für diese Rentenversicherung können jährlich bis zu 20.000 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Ehegatten sogar bis zu 40.000 €. Die spätere Rente ist steuerpflichtig. Durch die hohe Absetzbarkeit und die im Erwerbsleben höhere Steuerprogression, bleibt die Basis-Rente auf alle Fälle eine rentable Kapitalanlage.

Wer entsprechend hohe Mittel frei verfügbar hat, sollte bei einer Anlage auch an die Basis-Rente denken. Die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer sollte mit berücksichtigt werden. Für die Zinserträge auf dem Basis-Rente Konto sind keine Steuern zu zahlen. Die spätere lebenslange Rente wird steuerpflichtig sein aber aufgrund der geringeren Einkünfte und der dadurch verringerten Steuerlast im Alter, sich nicht so belastend auswirken wie während des Erwerbslebens.

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