Archiv für das Tag 'Pfändungsschutz'

Dez 01 2009

Rüruprente von Hannoversche Leben - die Basisrente Invest

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Rürup-Renten Angebote

Die staatlich geförderte BasisRente bzw. Rürup-Rente, die 2005 vor allem für Selbstständige und Freiberufler vom Gesetzgeber initiiert wurde, bietet den Versicherten während der Ansparphase zwei entscheidenden Gruppen Vorteile, die in ihren Merkmalen verankert sind: Zum einen die gesetzlich festgelegten Steuerbegünstigungen, zum zweiten die hohe Sicherheit des angesparten Kapitals. Denn als private Kapital gedeckte Rente ist die BasisRente gesetzlich mit einem Pfändungsschutz und Insolvenzschutz im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgestattet sowie im Fall von Arbeitslosigkeit vor dem staatlichen Zugriff bzw. vor Hartz-4 geschützt.

Mittlerweile bieten die Versicherer neben der vom Gesetzgeber definierten klassischen Variante auch viele attraktiven BasisRente Produkte, die darüber hinaus weitere Extras und Besonderheiten enthalten.

Die Hannoversche Leben Basisrente/Invest ist ein Versicherungsprodukt der Hannoversche Leben AG, eins der großen deutschen Versicherungsunternehmen, das bereits die Rentenreform von 1968 nutzt und erstmalig eine private Rentenversicherung offeriert, somit zu den Pionieren unter den Anbietern von Privatrenten gehört. Im Jahr 2000 feiert die Hannoversche Leben ihr 125-jähriges Jubiläum und zugleich die Auszeichnung, der kostengünstigste Anbieter am deutschen Markt zu sein, zumal sie 1978 die Direktversicherung einführt und seit 1996 im Internet aktiv ist.

Fondsgebundene BasisRente – jährlicher Fondswechsel inklusive

Die Hannoversche Leben Basisrente/Invest ist eine Fondsgebundene Rente, die sich den persönlichen Wünschen und der individuellen Risikobereitschaft des einzelnen Versicherungsnehmers anpassen kann. Und zwar, indem ihm die seinem Risikoprofil entsprechenden Dachfonds angeboten werden. Zudem erfolgt der Erwerb der Fondsanteile ohne Ausgabeaufschlag. Auf Wunsch ist auch ein Fonds-Wechsel möglich, der bis zu drei Mal pro Kalenderjahr kostenlos ist.

Ein weiterer Vorteil ist die individuelle Beitragsgarantie. Doch bei Bedarf ist auch flexible Gestaltung der Beiträge möglich: Je nach Einkommenshöhe können diese entsprechend nach oben oder nach unten angepasst werden. Möglich sind ferner sowohl zusätzliche extra Einzahlungen als auch Beitragspausen, wenn finanzielle Engpässe drohen.

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Dez 12 2008

Was wird im Gesetz zum Pfänderschutz der Altersvorsorge geregelt?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

 

Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge regelt detailliert die Pfändbarkeit von Lebens- und Rentenversicherungsprodukten, die der Altersvorsorge gelten. Seit dem 31. März 2007 sind in das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersfürsorge zwei neue Paragrafen (§851c und §851d) aufgenommen worden.

Dabei geht §851c spezifisch auf den Pfändungsschutz bei Altersrenten ein, §851d dagegen auf den Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvermögen. In §851c werden die Voraussetzungen aufgelistet, unter denen die Altersrente nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden: Die Rentenleistung wird lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen, aber nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt.

Renten sind wie Arbeitseinkommen pfändbar

Des Weiteren darf über die Ansprüche aus der Altersversorgung nicht verfügt werden und die Bestimmung von Dritten als Leistungsempfänger mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen. Außerdem wurde die Zahlung einer Kapitalleistung bis auf den Todesfall nicht vereinbart. In Absatz 2 von §851c wird die Höhe der unpfändbaren Beträge, abhängig vom Alter, aufgelistet: vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2.000 Euro pro Jahr, vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 4.000 Euro, bis der Betrag von 9.000 Euro jährlich für die 60 bis 65- jährigen erreicht ist. Sollte der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Vertrag übersteigen, sind drei Zehntel des Überschussbetrages nicht pfändbar.
§851d weist auf die Pfändbarkeit der eigentlichen Rentenzahlungen hin: Diese sind ebenfalls wie Arbeitseinkommen pfändbar.

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Dez 10 2008

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen in Deutschland

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Allgemein

Wird das Einkommen von Schuldnern in Deutschland gepfändet, muss sichergestellt werden, dass dieser seinen Lebensunterhalt nach wie vor bestreiten kann. Daher darf ein Teil des Nettoeinkommens nicht gepfändet werden, da so genannte Pfändungsfreigrenzen existieren. Grundsätzlich werden diese Pfändungsfreigrenzen nach der Anzahl der zu versorgenden Personen im Haushalt bestimmt. Die Freigrenzen werden hierbei staatlich festgelegt, die derzeit gültigen Pfändungsfreigrenzen sind seit dem 01. Juli 2005 gültig. Die Anpassung erfolgt in Abhängigkeit der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.

Sollte keine weitere Person (außer der Schuldner selbst) versorgt werden müssen, beträgt die Pfändungsfreigrenze in Deutschland bis zum 30. Juni 2009 die Summe von 989,99 Euro. Besteht eine Versorgungspflicht von einer weiteren Person, liegt die Freigrenze bei 1.359,99 Euro, bei drei Personen erhöht sie sich bereits auf 1.769,99 Euro. Sollten gar vier Personen versorgt werden müssen, wurde die Pfändungsfreigrenze auf 1.979,99 Euro festgelegt. Für die Versorgung von fünf und mehr Personen darf ein Schuldner derzeit ein Nettoeinkommen von 2.189,99 Euro aufweisen, welches grundsätzlich nicht pfändbar ist.

Neben dem Arbeitseinkommen besteht weiterhin die Möglichkeit, 50% der Überstundenzuschläge sowie des Weihnachtsgeldes zu pfänden. Demgegenüber stehen Einkommen aus Urlaubsgeld sowie spezielle Zulagen (Blindenzulage) unter Pfändungsschutz. Sollten die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen nicht ausreichen, den Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht für den Schuldner die Möglichkeit, auf Antrag die Pfändungsfreigrenze erhöhen zu lassen. Hier muss allerdings eine fundierte Begründung vorliegen.

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Dez 07 2008

Was bedeutet Altersvorsorgevermögen?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Allgemein

Der Definition nach wird jenes Vermögen, welches zwecks Altersvorsorge gebildet wird, als Altersvorsorgevermögen bezeichnet. Dieses unterscheidet sich von jedem anderen Vermögen dadurch, dass das Kapital dafür über Verträge, die ausdrücklich mit dem Ziel Altersvorsorge geschlossen werden, angespart wird. Dazu gehören zum einen die klassischen privaten Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen und zum zweiten die neu eingeführten staatlich geförderten privaten Rentenversicherungen, wie zum Beispiel die im Volksmund als Rürup-Rente bezeichnete Basis-Rente.

Altersvorsorgevermögen Pfändungsschutz gesetzlich geregelt

Die wichtigste Besonderheit des Altersvorsorgevermögens ist, dass es im Fall einer Insolvenz nicht so wie jedes andere Vermögen behandelt wird. Bei einem gerichtlich eingeleiteten Insolvenzverfahren und einer darauf drohenden Pfändung gehören generell alle vorhandenen Vermögensarten zur Konkursmasse, die zwecks Befriedigung der Gläubiger verwendet werden darf. Im Gegensatz dazu ist das ausschließlich der Altersvorsorge dienende Vermögen bzw. Kapital vor der Pfändung bis zu einer Höchstgrenze gesetzlich geschützt.

Dem neuen, seit dem 31. März 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ nach, ist das angesparte Vorsorgekapital in einer vom jeweiligen Lebensalter abhängigen Höhe geschützt. Dabei wird mit zunehmendem Alter der pfändungsfreie Betrag (pro Jahr) höher. Zudem schließt der Pfändungsschutz neben den eingezahlten Beiträgen auch die erzielten Erträge ein. Dadurch ist auch die Basis-Rente (Rürup-Rente) ohne jegliche Einschränkung zu einem vor Pfändung geschützten Altersvorsorge-Produkt geworden, wovon auch die Selbstständigen, für die die Basis-Rente geeignet ist, profitieren können.

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Sep 06 2008

Was ist der Pfändungsschutz bei der Rürup-Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Bis zum 31. März 2007 war die Altersvorsorge bei Selbständigen in keiner Weise gesichert. Während bei Arbeitnehmern die Altersvorsorge, also Rentenversicherungsverträge, die eine Grundabsicherung für das Alter vorsahen, unter einem Pfändungsschutz standen, galt diese Regelung für Selbständige nicht. Hier waren sämtliche Vermögenswerte, einschließlich die Altersabsicherung vollständig pfändbar. Dem wurde nun in Form eines „Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ vorgebaut. Inzwischen haben sich die Regelungen dahingehend geändert, dass auch für Selbständige ein Schutz der Altersvorsorge, die in Form eines Rentenversicherungsvertrages abgeschlossen wurde, festgelegt worden. Hier gelten jedoch klare Regeln, die den Schutz bewirken und als Voraussetzung dafür erforderlich sind.

Keine vorzeitige Kündigung – keine Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr

Grundsätzlich muss der Rentenversicherungsvertrag so angelegt sein, dass er nicht vorzeitig gekündigt werden kann und auch keinen Anspruch auf eine Kapitalauszahlung anstelle einer Rente besteht, was zum Beispiel bei Lebensversicherungen oder auch privaten Rentenversicherungen auf Lebensversicherungsbasis der Fall ist. Ein Pfändungsschutz besteht grundsätzlich dann, wenn Leistungen in regelmäßigen Abständen geleistet werden und diese Leistungen nicht vor dem 60. Lebensjahr zur Auszahlung kommen oder aber erst beim Eintritt einer Berufsunfähigkeit zu einer regelmäßigen Auszahlung führen. Zudem muss die Voraussetzung bestehen, dass über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht anderweitig verfügt werden darf.

Mit Ausnahme von Hinterbliebenen darf keine dritte Person als Bezugsberechtigte befugt sein, wie dies zum Beispiel in einer Kapitallebensversicherung, in der ein Bezugsberechtigter genannt wird, der Fall ist. Weiterhin darf außer im Todesfall keinerlei Kapitalleistung zur Auszahlung kommen. Dies ist eine grundsätzliche Änderung hinsichtlich des Pfändungsschutzes bei Selbständigen, die bisher mit sämtlichen Einkünften und Vermögenswerten gepfändet werden konnten.

Pfändungsgeschützte Rentenversicherung

Ein Schuldner kann somit seine Altersvorsorge vor Pfändungen schützen, wenn er sie in Form einer pfändungsgeschützten Rentenversicherung, also der Riester-Rente, anlegt als Alternative zur Lebensversicherung oder aber Direktversicherung. Zur Umwandlung ist der Versicherer gesetzlich verpflichtet. Durch diese Umwandlung besteht kein Anspruch auf eine Auszahlungsmöglichkeit vor dem Rentenalter. Die Zahlungsmoral der Schuldner soll durch diese Maßnahme gestärkt und die Zahlungsmotivation unterstützt werden.

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