Archiv für das Tag 'Selbständige'

Mrz 09 2009

Was versteht man unter dem Regelpflichtbeitrag eines Versorgungswerks?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

 

Ein Versorgungswerk ist für freie Berufe wie etwa den des Rechtsanwalts oder Steuerberaters das Äquivalent zur gesetzlichen Altersvorsorge (gesetzliche Rente). Wie im System der gesetzlichen Rente üblich hat der Versicherte einen Teil seiner Einkünfte zur Alterssicherung an das Versorgungswerk abzuführen und erhält diesen Betrag nach Erreichen der Pensionsgrenze in Form einer monatlichen (Renten-) Zahlung zurück.

Beiträge zum Versorgungswerk gleichen in der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Regelpflichtbeitrag, der an ein Versorgungswerk zu entrichten ist, entspricht hierbei dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Näheres entnimmt man dem Sozialgesetzbuch (SGB) unter § 159 SGB VI.

Da es viele Freiberufler gibt, deren Einkünfte nicht hoch genug sind, um den gesetzlich geregelten Höchstbeitrag zu erreichen, kann der Regelpflichtbeitrag entsprechend nach unten korrigiert werden. Hierzu bedarf es Nachweise etwa in Form der Einkommensteuererklärung, die belegen, dass die Einkünfte des Versicherten entsprechend niedrig sind.

Vorübergehende Senkung des Regelpflichtbeitrags ist möglich

Der absolute Mindestbeitrag beläuft sich auf 1/13 des Regelpflichtbeitrages; es ist allerdings ohne Angabe von Gründen möglich, eine Senkung des Regelpflichtbeitrags um bis zu 50% zu beantragen. Eine solche Beitragsminderung schlägt sich entsprechend in der später ausbezahlten Versorgung nieder. Besondere Umstände wie etwa die Geburt eines Kindes können zu einer vorüber gehenden Beitragsbefreiung führen, sofern das Mitglied in der Still- oder Früherziehungsphase keiner anderen Tätigkeit nachgeht.

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Mrz 02 2009

Wonach richtet sich die Beitragshöhe in einem Versorgungswerk?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter freie Berufe

Die Altersvorsorge bei einem Versorgungswerk ähnelt ihren Merkmalen nach zum einen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) und zum zweiten der privaten Rentenversicherung. Die Frage, wonach sich die Höhe des Beitrags in einem Versorgungswerk richtet, ist daher nicht für alle Mitglieder aller Versorgungswerke eindeutig zu beantworten. Entscheidend ist es hierzu vor allem, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft (bei Selbstständigen) oder aber um eine freiwillige Mitgliedschaft beim Versorgungswerk handelt.

Einkommensabhängige Beiträge für Versorgungswerk Pflichtmitglieder

Bei der Pflichtmitgliedschaft ist ein einkommensabhängiger Beitragssatz monatlich zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrages, der als Regelpflichtbeitrag bezeichnet wird, hat generell die gleiche Höhe wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Und zwar, weil bei seiner Festsetzung die aktuellen Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

Freiwillige Mitglieder müssen lediglich Mindestbeitragsgrenze beachten

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft dagegen kann ein Beitrag in einer vom Mitglied frei gewählten Höhe entrichtet werden, wobei allerdings ein Mindestbeitrag nicht zu unterschreiten und ein Höchstsatz nicht zu überschreiten ist. Der je nach Satzung unterschiedlich hohe Mindestbeitrag kann beispielsweise 3/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrags sein.

Ferner ist die Beitragshöhe davon abhängig, ob es um Selbstständige, Angestellte oder um Angestellte, die auch als Selbstständige tätig sind, geht. Und zwar, da sich diese nach dem laufenden Einkommen (von Angestellten) oder nach dem vorletzten Kalenderjahr erzielten Einkommen (von Selbstständigen) bemisst. Letztendlich können die Satzungen der Versorgungswerke sehr unterschiedlich sein.

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Nov 21 2008

Kann ich eine Basis-Rente direkt abschließen oder macht das der Arbeitgeber?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Basis-Rente Infos

Die Frage ob eine Basisrente vom Arbeitgeber abgeschlossen wird, erübrigt sich dahingehend, dass es sich bei dieser so genannten Rürup-Rente um ein Rentenmodell für überwiegend Freiberufler und Selbständige handelt.

Was die Basisrente?

Es handelt sich hierbei um eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, welche zu einer lebenslangen Rente führt und in der Ansparphase staatlich gefördert wird. Der Vorteil liegt in der Sicherheit der Ansparsumme, die auch (bis zu einer von weit über 100.000 Euro Guthaben als Höchstgrenze) vor einer Pfändung geschützt ist. Im Anschluss daran ist eine Pfändung bis zum pfändungsfreien Betrag möglich. Diese Variante kann in Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit (oder besser Auftragslosigkeit bei Freiberuflern und Selbständigen) später sehr wichtig sein. Ältere Arbeitnehmer wie auch nicht abhängig Beschäftigte können auch die Möglichkeit einer einmaligen größeren Einzahlung nutzen um die Ansparzeit zu minimieren.

Wie wird der Abschluss einer Basis-Rente geregelt?

Eine Basis- oder Rürup-Rente wird bei einer Versicherung als klassische Rentenversicherung abgeschlossen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer fondsgebundenen Rentenversicherung und Banksparpläne über eine Investmentgesellschaft und Banken, wenn diese nicht vererblich sind und kein Kapital daraus entstehen kann.

Lohnend ist eine Basisrente vor allem für ältere Freiberufler und Selbständige. Hier steht die Flexibilität der Ansparvariante im Vordergrund, verbunden mit den steuerlichen Vorteilen bei der Einzahlung. Der Steuervorteil ist bei der Basisrente höher als bei der Besteuerung der normalen Rentenzahlung. Die Basisrente bietet jedem der über dem Lohnsteuersatz liegt die Möglichkeit eines Steuersparvorteils in Verbindung einer Zusatzrente. Die Gruppe der Anleger kann in 2008 Beiträge in Höhe von 13.200.- Euro (66% von 20.000 Euro Beitragsumme) steuerlich geltend machen und die Ersparnis für den Ruhestand ansparen.

Die Basisrente kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden. Andere Regelungen, wie z.B. die einer einmaligen (anteiligen) Auszahlung oder eine größere monatliche Rente bei verkürzter Auszahlungszeit sind nicht möglich. Sie dient nur als reine Zusatzrente mit einer monatlichen Auszahlung.

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Okt 05 2008

Haben Selbständige auch Anrechnungszeiten der gesetzlichen Rente?

Autor: Pefalu. Abgelegt unter Renten-Informationen

Was früher bei der gesetzlichen Rentenversicherung Ausfallzeiten hieß, bezeichnet man heute als Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind Zeiträume, in die man als Rentenversicherter keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, die aber dennoch für die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Auch Selbständige haben Anrechnungszeiten, die für die gesetzliche Rente zählen. Dabei sind aber einige Dinge zu beachten:

Selbständige sind nicht in jedem Fall von der Rentenversicherung befreit

Selbstständige sind Personen, die keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Selbstständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht, können aber versicherungspflichtig werden. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber müssen seit dem 1.1. 1999 grundsätzlich in die gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen. Beschäftigen sie aber im Rahmen ihrer Selbstständigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, so entfällt die Versicherungspflicht für den Selbstständigen.

Als Anrechnungszeit für Selbstständige gelten laut Sozialgesetzbuch VI( SGB VI) nur Zeiträume in denen der Versicherte seine ausgeübte Tätigkeit aussetzt, das heißt, wenn sie vom Versicherten nicht mehr ausgeübt wird.

So heißt es hier weiter: Bei selbstständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

  • wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  • wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

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