Sep 18 2008
Die Vorteile der Basisrente für Selbständige
Die Basisrente überzeugt vor allem Selbständige durch ihren steuerlichen Vorteil, da die eingezahlten Beiträge zur Basisrente im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Bei Alleinstehenden ist hier eine Grenze von 20.000 Euro und bei Ehepaaren von 40.000 Euro unter Berücksichtigung einer anzurechnenden Steuerfreiheit von derzeit 66% (2008) zu beachten.
Die Steuerbefreiung entwickelt sich dynamisch, d.h. der bei der Steuererklärung zu berücksichtigende prozentual absetzbare Anteil steigt seit 2005 in jedem Jahr um 2%. So wird der Basisrentenvertrag bis zum Jahr 2025 zu 100%, beziehungsweise bei Alleinstehenden bis 20.000 Euro und bei Ehepaaren bis 40.000 Euro absetzbar sein.
Rente mit 60 - lebenslange Rentenauszahlung
Neben den steuerlichen Vorteilen bietet die Basisrente gerade Selbständigen, welche nicht in eine gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, den Vorteil einer lebenslang ausgezahlten Rente, welche – sofern der Versicherte dies wünscht – bereits ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden kann.
Die Höhe der einzuzahlenden Beiträge kann der Versicherte je nach finanzieller Möglichkeit frei wählen, neben festen monatlichen Beiträgen sind auch Einmalzahlungen bei den meisten Anbietern von Basis-Renten möglich.
Wichtig für spätere Basis-Rente Empfänger: Bereits bei Abschluss eines Basis-Rente Vertrages sollte die später auszuzahlende Rente auf Grund vom derzeitigen Einkommen, dem Alter des Versicherungsnehmers und der Laufzeit berechnet werden, um so den optimalen einzuzahlenden Betrag zu erhalten, der im Rentenalter unter Berücksichtigung der Inflation ein auskömmliches Dasein ermöglicht.
Wie auch andere kapitalbildende Versicherungen fällt für die Basisrente mit Einführung der neuen Abgeltungssteuer 2009 eine Versteuerung von 25% an. Die steuerliche Belastung vermindert sich auf die Hälfte der Rente, wenn der Basis-Rente Vertrag bei der Auszahlung der ersten Rente mindestens 12 Jahre Bestand hatte und der Versicherungsnehmer bei Beginn der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat.